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Kosten für Besuchsfahrten zum Beschäftigungsort als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn ein Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Als notwendige Mehraufwendungen wegen einer doppelten Haushaltsführung kommen in Betracht:
- Die Fahrtkosten aus Anlass der Wohnungswechsel zu Beginn und am Ende der doppelten Haushaltsführung sowie für wöchentliche Heimfahrten an den Ort des eigenen Hausstands oder Aufwendungen für wöchentliche Familien‑Ferngespräche,
- Verpflegungsmehraufwendungen für einen Zeitraum von drei Monaten,
- Aufwendungen für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort und
- Umzugskosten.
Das Finanzgericht Köln entschied, dass im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Flug- und Fahrtkosten, die ein Ehegatte aufwendet, um den anderen Ehegatten an dessen Beschäftigungsort aufzusuchen, keine abzugsfähigen Aufwendungen für Familienheimfahrten sind. Solche sog. umgekehrten Familienheimfahrten sind nur dann als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert ist.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


