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03/2010

Lohnsteuerliche Behandlung freiwilliger Unfallversicherungen

Für die lohnsteuerliche Behandlung ist relevant, ob es sich um eine Versicherung des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers handelt.

Versicherungen des Arbeitnehmers

Vom Arbeitgeber übernommene Beiträge des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Das gilt nicht, soweit die Versicherung auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten abdeckt. Dann sind die Beiträge insoweit als Reisenebenkosten steuerfrei. Aus Vereinfachungsgründen kann der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen entfallende Beitragsanteil auf 40 % geschätzt werden.

Versicherungen des Arbeitgebers

Hier ist zu unterscheiden, ob die Ausübung der Rechte ausschließlich dem Arbeitgeber oder ausschließlich dem Arbeitnehmer zusteht:

Ausschließlich dem Arbeitgeber

Die Beiträge sind bei der Zahlung durch den Arbeitgeber kein Arbeitslohn. Erst wenn ein Arbeitnehmer Leistungen aus einem entsprechenden Vertrag erhält, führen die bis dahin entrichteten, auf den Versicherungsschutz des Arbeitnehmers entfallenden Beiträge im Zeitpunkt der Auszahlung an den Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, begrenzt auf die dem Arbeitnehmer ausgezahlte Versicherungsleistung. Das gilt unabhängig davon, ob der Unfall im beruflichen oder außerberuflichen Bereich eingetreten ist und ob es sich um eine Einzelunfall- oder eine Gruppenunfallversicherung handelt.

Ausschließlich dem Arbeitnehmer

Kann der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch bei einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Unfallversicherung unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen, sind die Beiträge bereits im Zeitpunkt der Zahlung durch den Arbeitgeber als Zukunftssicherungsleistungen Arbeitslohn. Die Rechte stehen auch dann ausschließlich dem Arbeitnehmer zu, wenn zwar der Anspruch durch den Arbeitgeber geltend gemacht werden kann, vertraglich jedoch vorgesehen ist, dass der Versicherer die Versicherungsleistung in jedem Fall an den Arbeitnehmer auszahlt.

Lohnbesteuerung

Beiträge zu Gruppenunfallversicherungen sind nach der Zahl der versicherten Arbeitnehmer auf diese aufzuteilen. Steuerfrei sind Beiträge oder Beitragsteile, die bei Auswärtstätigkeiten das Unfallrisiko abdecken und deshalb zu den steuerfreien Reisekostenerstattungen gehören. Aus Vereinfachungsgründen kann der auf steuerfreie Reisekostenerstattungen entfallende Beitragsanteil auf 40 % geschätzt werden.

Soweit die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge oder die Beiträge zu Versicherungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn sind, sind sie im Zeitpunkt ihres Zuflusses dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfen. Möglich ist auch eine Pauschalbesteuerung mit 20 % der Beiträge. Sind mehrere Arbeitnehmer gemeinsam in einem Unfallversicherungsvertrag versichert, darf der Teilbetrag, der sich bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge nach Abzug der Versicherungsteuer durch die Zahl der begünstigten Arbeitnehmer ergibt, 62 € im Kalenderjahr nicht übersteigen.