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Mehr Verbraucherschutz bei Krediten
Nachdem durch das Inkrafttreten der Vorschriften zur Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie bereits seit 31. Oktober 2009 im Bereich des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bei Zahlungsdienstleistungen europaweit weitestgehend einheitliche Rechte und Pflichten gelten, sind zum 11. Juni 2010 nun auch die Vorschriften zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten.
- Information und Vertragserläuterung: Schon vor Abschluss eines Darlehensvertrags soll ein Verbraucher über die wesentlichen Bestandteile des Kredits informiert werden. Sobald sich die Wahl eines bestimmten Kredits abzeichnet, müssen dem Verbraucher zusätzlich die Hauptmerkmale des Vertrags erläutert werden.
- Werbung: Wer für den Abschluss von Darlehensverträgen wirbt, darf nicht nur eine einzige Zahl, z. B. einen besonders niedrigen Zinssatz, herausstellen. Vielmehr muss er auch die weiteren Kosten des Vertrags angeben und diese Angaben mit einem realistischen Beispiel erläutern.
- Muster für Verbraucherdarlehen: Für unterschiedliche Kreditverträge gelten jeweils einheitliche Muster zur Unterrichtung der Verbraucher, anhand derer sämtliche Kosten des Darlehens erkennbar werden.
- Kündigung: Kündigungen durch den Darlehensgeber sind bei unbefristeten Verträgen nur noch zulässig, wenn eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten vereinbart ist. Verbraucher können dagegen einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags beschränkt. Von den Neuregelungen werden nicht nur reine Darlehensverträge, sondern auch andere Finanzierungsgeschäfte erfasst.
Die Vorschriften zum Verbraucherdarlehensrecht sollen durch ein weiteres Gesetz, das sich derzeit (Stand: 15.6.2010) im Gesetzgebungsverfahren befindet, noch ergänzt werden. Kernstück des Gesetzentwurfs ist das Muster für die fakultativ verwendbare Widerrufsinformation.


