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08/2010

Mieterhöhung bei fehlgeschlagener Übertragung von Schönheitsreparaturen zulässig

Bei öffentlich gefördertem und preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam ist. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter angeboten, die unwirksame durch eine wirksame Klausel zu ersetzen. Diese Vertragsänderung hatte der Mieter abgelehnt. Daraufhin erhöhte der Vermieter die Miete. Zu Recht, meinte das Gericht. Da die Klausel über die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam sei, habe nunmehr der Vermieter diese Kosten zu tragen. Dies rechtfertige eine Mieterhöhung, weil die Kosten der Schönheitsreparaturen in der vom Mieter bisher gezahlten Miete nicht enthalten gewesen seien. Es sei auch nicht systemwidrig, dem Vermieter preisgebundenen Wohnraums bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel eine Abwälzung dieser Kosten im Wege einer Mieterhöhung auf den Mieter zu gestatten, während dies im Bereich des „freien Markts“ nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht möglich ist.