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Mieterhöhung trotz fehlender Ankündigung einer Modernisierung zulässig
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Mieterhöhung, die im Anschluss einer tatsächlich durchgeführten Modernisierungsmaßnahme vorgenommen wird, trotz fehlender vorheriger Ankündigung wirksam ist.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte der Vermieter dem Mieter den Einbau eines Fahrstuhls angekündigt, nach dessen Widerspruch die Modernisierungsankündigung jedoch zurückgezogen. Gleichwohl wurde die Maßnahme durchgeführt. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte der Vermieter eine höhere Miete. Nach Auffassung des Gerichts setzt eine Mieterhöhung wegen einer bereits durchgeführten Modernisierung nicht voraus, dass dem Mieter vor Durchführung der Arbeiten eine Modernisierungsankündigung zugegangen ist. Die Mitteilungspflicht hinsichtlich geplanter Maßnahmen dient dem Schutz des Mieters. Einerseits soll ihm ein gewisser Zeitraum zugebilligt werden, sich auf die zu erwartende Baumaßnahme in seiner Wohnung einzustellen. Andererseits wird er durch das Sonderkündigungsrecht in die Lage versetzt, das Mietverhältnis gegebenenfalls vor Beginn etwaiger Arbeiten und dem Wirksamwerden einer Mieterhöhung zu beenden. Zweck der Ankündigung ist hingegen nicht die Beschränkung des Vermieters, die Kosten einer tatsächlichen Modernisierung auf den Mieter umzulegen. Die Interessen des Mieters werden ausreichend dadurch gewahrt, dass bei unterbliebener Ankündigung die Mieterhöhung erst sechs Monate später wirksam wird.


