News
Mietminderung bei Schallschutzproblemen nicht immer zulässig
Schallschutzmängel berechtigen einen Mieter grundsätzlich zur Mietminderung. Maßstab für die Beeinträchtigung und die daraus resultierende Minderungsquote ist grundsätzlich der bei Gebäudeerstellung geltende Standard.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall minderte der Mieter in einem 2001 errichteten Gebäude wegen Mängeln in der Trittschalldämmung der über ihm gelegenen Wohnung die Miete. Der Schallschutz entspricht nach seiner Ansicht nicht der Qualität „mittlerer Art und Güte“. Das Gericht folgte der Mieterauffassung nicht. Das Gebäude wurde unter Einhaltung der entsprechenden DIN-Normen erstellt. Dabei handelt es sich zwar nur um einen Normwert, vom Mieter kann aber keine bessere Qualität verlangt werden. Abzustellen ist immer auf den Zeitpunkt der Gebäudeerrichtung. Nur wenn etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kann der Mieter davon ausgehen, dass Alter und Ausstattung eines Gebäudes zum Zeitpunkt der Errichtung ohne Bedeutung sind. Nachvollziehbar weist das Gericht darauf hin, dass die im Werkvertragsrecht geltenden Maßstäbe im Mietrecht nicht anwendbar sind. Denn dem Mietverhältnis liegt in aller Regel keine Baubeschreibung oder vergleichbare Beschaffenheitsvereinbarung zu Grunde, aus der sich gegenüber dem Mindeststandard der DIN-Norm erhöhte Anforderungen an den Schallschutz ergeben.


