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12/2009

Mithaftungsübernahme für finanziell krass überforderte Lebenspartner sittenwidrig

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Bürgschaften oder Mithaftungsübernahmen finanziell krass überforderter Ehe- oder Lebenspartner grundsätzlich sittenwidrig.

Eine anderweitige Sicherheit schließt die Sittenwidrigkeit nur dann aus, wenn den Betroffenen allenfalls eine seine Finanzkraft nicht übersteigende „Ausfallhaftung“ trifft.

Eine Grundschuld, die auch künftige Forderungen gegen den Darlehensnehmer sichert, stellt keine solche die Sittenwidrigkeit ausschließende Sicherheit dar.

Auch die im Insolvenzrecht vorgesehene Möglichkeit der Restschuldbefreiung steht der Sittenwidrigkeit ruinöser Bürgschaften oder Schuldbeitritte finanzschwacher Ehe- oder Lebenspartner nicht entgegen.

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