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02/2010
Nach Umzug ins Ausland gezahlte Abfindung nicht im Inland steuerbar
Das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin A wurde am 4.11.2005 gegen Zusage einer im Jahr 2006 ausgezahlten Abfindung aufgelöst. Am 23.12.2005 zog A in die Schweiz. Das Finanzamt versteuerte die Abfindung im Jahr 2006, obwohl A nicht mehr hier wohnte. Deswegen klagte A gegen die Steuerfestsetzung.
Der Bundesfinanzhof gab A recht, weil sie zum Zeitpunkt der Abfindungszahlung weder im Inland wohnte noch arbeitete.


