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03/2010

Nebenkostenabrechnung ist trotz falscher Berücksichtigung der Vorauszahlungen formell wirksam

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stritten die Mietparteien über die formelle Wirksamkeit der Nebenkostenabrechnung. Der Vermieter hatte in der Abrechnung von den angefallenen Betriebskosten die mietvertraglich vereinbarten Vorauszahlungen abgezogen. Tatsächlich hatte der Mieter jedoch niedrigere Vorauszahlungen geleistet. Der Vermieter begehrte die Nachzahlung von Betriebs- und Heizkosten. Der Mieter verweigerte die Nachzahlung mit der Begründung, die Abrechnung sei wegen dieses Fehlers formell unwirksam.

Diese Sichtweise lehnte das Gericht ab. Eine formell ordnungsgemäße Abrechnung setze als Mindestangaben eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Mieteranteils sowie den Abzug der Vorauszahlungen voraus. Diesen Anforderungen genüge die vom Vermieter vorgelegte Abrechnung. Zwar seien grundsätzlich die vom Mieter tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen in Abzug zu bringen. Ob die vorgenommenen Abzüge der Höhe nach zutreffend angesetzt seien, betreffe jedoch nicht die formelle Wirksamkeit der Abrechnung, sondern deren inhaltliche Richtigkeit. Ein verständiger Mieter könne beim Abgleich der in der Abrechnung eingestellten mit den tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen unschwer erkennen, ob diese zutreffend berücksichtigt worden seien.