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Personenanzahl bei Überschreitung der Freigrenze für Betriebsveranstaltung
Bei Ermittlung der Höhe der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallenden Zuwendung im Rahmen einer Betriebsveranstaltung sind Kosten, die auf vorgesehene aber nicht teilnehmende Arbeitnehmer entfallen, aus der Durchschnittsberechnung auszuscheiden. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf im Falle einer GmbH, die bei einem Betriebsfest mit 600 Teilnehmern gerechnet hatte, von denen nur 348 erschienen waren.
Die Kosten pro Teilnehmer beliefen sich bei der geringeren Teilnehmeranzahl auf 67,56 Euro. Nach Auffassung der Lohnsteuer-Außenprüfung lag deshalb bei allen Arbeitnehmern, die mit einer oder mehreren Begleitpersonen erschienen waren, lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Das Finanzgericht widersprach dieser Ansicht und verwies darauf, dass der Arbeitnehmer den äußeren Rahmen der Veranstaltung und die Teilnehmeranzahl nicht beeinflussen könne und insoweit auch nicht bereichert sei. Die überzähligen Speisen, Getränke und sonstigen Leistungen werden nicht dem teilnehmenden Arbeitnehmer zugewendet und sind daher nicht in die Durchschnittsberechnung einzubeziehen.


