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09/2009

Prüfung der Steuernummer in einer Rechnung durch den Leistungsempfänger

Ein Unternehmer kann die in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen abziehen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Insgesamt sind bis zu neun Angaben in einer Rechnung zu prüfen.

U. a. erforderlich ist, dass die Rechnung die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer‑ Identifikationsnummer enthält.

Ein Vorsteuerabzug ist für einen Unternehmer als Leistungsempfänger nicht bereits dann ausgeschlossen, wenn dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt noch keine Steuernummer zugeteilt wurde und er in seinen Rechnungen die vom Finanzamt ihm gegenüber verwendete Kennzeichnung angibt. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts Es sei einem Unternehmer nicht zuzumuten, sich beim Finanzamt über die Vergabe von Steuernummern zu erkundigen. Mit der Vorlage der Gewerbeanmeldung eines Geschäftspartners habe der Unternehmer das Zumutbare getan, um sich hinsichtlich des Bestehens des Geschäftspartners zu vergewissern.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.