News
Rückstellungen zur Nachbetreuung von Versicherungsverträgen
Rückstellungen sind grundsätzlich für alle ungewissen Verbindlichkeiten zu bilden, soweit es sich um erbrachte Vorleistungen oder Erfüllungsrückstände handelt. Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Es handelt sich um eine dem Grunde und/oder der Höhe nach ungewisse Verbindlichkeit gegenüber einem Dritten.
- Der Eintritt des belastenden Ereignisses muss wahrscheinlich sein.
- Die Verbindlichkeit ist wirtschaftlich in der Vergangenheit verursacht worden.
- Die wirtschaftliche Belastung muss bis zum Bilanzstichtag eingetreten sein.
Demgegenüber dürfen Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schwebenden Geschäften in der Bilanz nicht ausgewiesen werden.
Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze gehören zu den Rückstellungen wegen eines Erfüllungsrückstands auch diejenigen eines Versicherungsvertreters, der seine Abschlussprovision nicht nur für die Vermittlung des Versicherungsvertrags, sondern auch rechtlich verpflichtend für deren weitere Betreuung erhält. Dabei ist auf die im Unternehmen künftig insgesamt anfallenden Aufwendungen (Einzel- und Gemeinkosten) für die Betreuung abzustellen.
In die Berechnung der Höhe des Rückstellungsbetrags müssen die nachfolgenden Umstände einfließen:
- Anzahl der Versicherungsverträge, für die künftig Betreuungsleistungen ohne besondere Vergütung aufgrund rechtlicher Verpflichtungen zu erbringen sind.
- Berücksichtigt werden dürfen lediglich Leistungen für die Betreuung bereits abgeschlossener Verträge, (Werbe-) Leistungen für das Neugeschäft sind nicht zu berücksichtigen.
- Bei Einzelunternehmen oder Personengesellschaften ist der Aufwand des Betriebsinhabers oder Gesellschafters nicht berücksichtigungsfähig.
- Der voraussichtlich erforderliche Zeitaufwand pro Jahr und Vertrag ist anhand einzelner Kriterien darzulegen, nämlich:
- Beschreibung der einzelnen Betreuungstätigkeiten
- Zeitbedarf für die jeweilige Tätigkeit
- Häufigkeit der jeweiligen Tätigkeit während der gesamten Vertragslaufzeit
- Höhe der Personalkosten pro Stunde für die Betreuungstätigkeit
- Laufzeit bzw. Restlaufzeit der einzubeziehenden Verträge
- Berücksichtigung, dass ein Teil der Verträge vorzeitig gekündigt wird
- Die darüber zu führenden Angaben und Aufzeichnungen müssen so konkret und spezifiziert sein, dass eine angemessene Schätzung der Höhe zu erwartender Betreuungsaufwendungen möglich ist.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)


