News
Rückwirkung der Fünftelregelung bei Abfindungen verfassungswidrig
Bis 1998 galt für außerordentliche Einkünfte, z. B. für Abfindungen, der halbe durchschnittliche Steuersatz. Seit 1999 gilt die sog. Fünftelregelung. Diese sollte in einigen Fällen rückwirkend gelten. In einem jetzt entschiedenen Fall ergab sich dadurch eine steuerliche Mehrbelastung von mehr als 30.000 €. Das war rechtswidrig. Die rückwirkende Anwendung der Fünftelregelung anstelle des halben durchschnittlichen Steuersatzes ist verfassungswidrig, soweit Abfindungen erfasst werden, die
- vor dem 9. November 1998 vereinbart und später ausbezahlt wurden
oder die - nach dem 9. November 1998 vereinbart und vor dem 31. März 1999 ausbezahlt wurden.
Der nach Steuern zu erwartende Nettobetrag ist für Arbeitnehmer bei einer Abfindungsvereinbarung entscheidungserheblich. Der Übergang auf die Fünftelregelung führte zu einer erheblichen Verschlechterung. Das Interesse des Gesetzgebers an einer Gegenfinanzierung anderweitiger Steuerentlastungen reichte nicht, um diesen Effekt rückwirkend zu rechtfertigen.
Soweit Abfindungsvereinbarungen erst nach der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag (9. November 1998) getroffen wurden, ist das Gewicht des enttäuschten Vertrauens geringer. Durch die Einbringung des Gesetzentwurfs in den Bundestag zeichnete sich die Rechtsänderung bereits konkret ab, so dass sich Betroffene darauf einstellen konnten.
Ebenfalls weniger schutzwürdig sind Entschädigungsvereinbarungen, die 1997 oder früher getroffen wurden, aber eine Auszahlung erst für 1999 oder später vorsahen. Denn soweit zwischen Vereinbarung und Auszahlung zwei oder mehr Veranlagungszeiträume liegen, sind künftige Rechtsänderungen wahrscheinlich und müssen durch vertragliche Anpassungsklauseln berücksichtigt werden.
Ist die Abfindung noch vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (31. März 1999) zugeflossen, handelt es sich um Einkommen, das noch unter der Geltung des alten Rechts erzielt wurde. Trotz der schwebenden Rechtsänderung durften Betroffene darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber nicht ohne sachlichen Grund von hinreichendem Gewicht den Nettoertrag einer bereits zugeflossenen Entschädigung rückwirkend erheblich mindert.


