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01/2010

Rückzahlung einer verdeckten Gewinnausschüttung ist Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen

Die Rückgewähr einer verdeckten Gewinnausschüttung wegen Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist gesellschaftlich veranlasst. Damit stellt die Rückzahlung der Ausschüttung eine Einlage des Gesellschafters und keine negative Einnahme aus Kapitalvermögen dar. Dies hat der Bundesfinanzhof anlässlich folgenden Falles entschieden:

Der GmbH-Gesellschafter X stritt sich mit seinem Neffen, ob die GmbH-Anteile seines Vaters nach dessen Tod auf den Neffen übergegangen waren. X wies den Geschäftsführer der GmbH an, in deren Namen gegen seinen Neffen auf Feststellung zu klagen, dass dieser nicht Gesellschafter der GmbH geworden sei. Die GmbH verlor den Prozess und trug sämtliche Prozesskosten. Diese Aufwendungen behandelte das Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an X. In einem weiteren Zivilprozess wurde X wegen Verletzung seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verurteilt, der GmbH die Kosten der Feststellungsklage zu erstatten. Er behandelte die Rückzahlung der verdeckten Gewinnausschüttung als negative Einnahme aus Kapitalvermögen, das Finanzamt dagegen qualifizierte die Rückzahlung als Einlage des X in das Vermögen der GmbH. Das Gericht gab dem Finanzamt Recht, da bei einer Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht eine gesellschaftliche Veranlassung gegeben sei, die zu einer Beurteilung als Einlage führe.