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Schadensersatzansprüche vor Mietbeginn können wirksam ausgeschlossen werden
Nach Auffassung des Landgerichts Duisburg hat der Mieter keinen Schadensersatzanspruch für einen vor Mietbeginn eingetretenen Wasserschaden in der Wohnung, wenn die Parteien in dem Vertrag eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters formularmäßig ausgeschlossen haben. Zwar habe ein Vermieter grundsätzlich Schadensersatz zu leisten, wenn bei Vertragsabschluss ein Mangel an der Mietsache vorhanden sei. Diese Regelung könne jedoch wirksam für vom Vermieter nicht zu vertretende Schäden ausgeschlossen werden.
In dem entschiedenen Fall kam es zu einem Wasserschaden in der Wohnung noch vor deren Bezug durch den Mieter. Ursache war ein undichtes Wasserrohr. Einen solchen Schaden habe der Vermieter nach Meinung des Gerichts nicht zu vertreten. Dieser habe keine Verpflichtung, die Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Eine solche Feststellung hat die ständige Rechtsprechung bereits für Elektroinstallationen getroffen. Nach Meinung des Gerichts könne für Wasserrohrleitungen nichts anderes gelten. Auch hier werde kein umsichtiger und verständiger Mensch ohne besondere Veranlassung regelmäßig Inspektionen vornehmen.


