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Status von Versicherungsvertretern
Versicherungsvertreter sind selbstständig tätig, wenn sie ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und ihre Arbeitszeit frei bestimmen können. Ihnen kommt dann nicht der Status eines Arbeitnehmers zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem Verfahren ging es um die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen, die ein Versicherungsvertreter in der Anfangsphase seiner Beschäftigung als sog. Aufbauhilfe von einer Versicherung erhalten hatte. Diese sollten mit verdienten Provisionen verrechnet werden. Nachdem die Beschäftigung geendet hatte, verlangte die Versicherung Erstattung der gezahlten Beträge, soweit ihnen keine verdienten Provisionen entgegenstanden. Der Versicherungsvertreter machte geltend, bei den Vorschüssen habe es sich in Wahrheit um ein Gehalt gehandelt, welches ihm nicht mehr entzogen werden könne. Er sei Arbeitnehmer. Die mit der Versicherung getroffenen Vereinbarungen seien dahingehend auszulegen, dass ihm die Aufbauhilfe als Vergütung während der Startphase seiner Beschäftigung garantiert sein sollte. Das Bundesarbeitsgericht folgte seiner Argumentation nicht. Der Versicherungsvertreter sei selbstständig tätig und deshalb kein Arbeitnehmer. Bei den Aufbauhilfen habe es sich um Provisionsvorschüsse gehandelt, die er zurückzuzahlen habe, nicht um ein Gehalt.


