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07/2010

Steuerliches Treuhandverhältnis nur bei Weisungsrecht des Treugebers

Gesellschafter einer GmbH waren Kommunen, die der GmbH treuhänderisch ihre Aktien an einem Energieversorgungsunternehmen überlassen hatten. Nach den zwischen der GmbH (Treuhänder) und den Kommunen (Treugeber) geschlossenen Verträgen hatten die Kommunen weder Weisungsrechte gegenüber der GmbH noch Dividendenrechte an den Aktien. Als Gegenleistung zahlte die GmbH an die Kommunen Zinsen, die sie als Betriebsausgaben absetzte, während sie die Aktien-Dividenden als Betriebseinnahmen buchte.

Das Finanzamt behandelte die Kommunen als sog. wirtschaftliche Eigentümer der Aktien, weil es meinte, es läge ein steuerliches Treuhandverhältnis vor. Die an die Kommunen gezahlten Zinsen rechnete es als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn der GmbH hinzu und bewertete die vereinnahmten Dividenden als verdeckte Einlagen der Kommunen.

Der Bundesfinanzhof folgte nicht der Auffassung des Finanzamts, weil die Kommunen der GmbH gegenüber kein Weisungsrecht hinsichtlich der Aktien hatten.