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11/2011

Übergang der Umsatzsteuerschuld auf Leistungsempfänger bei Bauleistungen europarechtlich zweifelhaft

Schuldner der Umsatzsteuer ist in der Regel der leistende Unternehmer. Abweichend hiervon sieht das Gesetz u. a. vor, dass bei folgenden Leistungen der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, wenn er Unternehmer ist: Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht nur beim leistenden Unternehmer um solche Leistungen handelt, sondern dass auch der Leistungsempfänger seinerseits solche Leistungen erbringt.

Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (sog. reverse-charge-Verfahren) beruht auf einer Deutschland erteilten unionsrechtlichen Ausnahmeregelung. Diese sieht die Umkehrung u. a. bei „Bauleistungen“ vor.

Der Bundesfinanzhof hat Zweifel, wie der Begriff „Bauleistungen“ auszulegen ist. In einem beim Bundesfinanzhof anhängigen Fall hatte ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Erwerb, die Erschließung und die Bebauung von Grundstücken ist, einen Generalunternehmer mit der Erstellung einer Wohnanlage beauftragt. Die Errichtung des Gebäudes stellt umsatzsteuerlich eine Lieferung dar. Umfasst der Begriff „Bauleistungen“ nur sonstige Leistungen (Dienstleistungen) und keine Lieferungen, schuldet der Generalunternehmer die Umsatzsteuer, andernfalls der Auftraggeber/Leistungsempfänger. Der Bundesfinanzhof hat die Frage, wie der Begriff „Bauleistungen“ auszulegen ist, dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)