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06/2010

Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist bei Farbvorgabe unwirksam (Kopie 1)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen insgesamt unwirksam ist, wenn dem Mieter vorgegeben wird, dass Fenster und Türen nur „weiß“ gestrichen werden dürfen. Das Gericht sah darin eine unangemessene Benachteiligung des Mieters.

Eine Benachteiligung liegt insbesondere dann vor, wenn eine Formularklausel den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart oder Farbwahl verpflichtet und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränkt, ohne dass dafür ein anerkennenswertes Interesse besteht. Eine Beschränkung der Farbwahl auf den Zeitpunkt der Rückgabe der Wohnung ist hingegen zulässig. Keine Bedeutung spielt für das Gericht, dass sich die Farbvorgabe lediglich auf Türen und Fenster beschränkte und nicht auf sämtliche Schönheitsreparaturen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass es sich bei der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen um eine einheitliche Rechtspflicht handelt, die sich nicht in Einzelmaßnahmen oder Einzelpakete aufspalten lässt. Ist eine einzelne Maßnahme unzulässig, führt dies unweigerlich zur Unzulässigkeit der gesamten Verpflichtung.