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11/2011

Umsatzsteuerfreiheit von Vermittlungsleistungen

Mit Urteil vom 24.03.2011 (6 K 2456/09, EFG 2011, 1566) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur Umsatzsteuerfreiheit bei Vermittlungsleistungen Stellung genommen. Das Gericht hatte zu beurteilen, ob ein Vermittler, der mit dem Vertrieb von Investmentanteilen beauftragt war, umsatzsteuerfreie Leistungen erbringt. Nach Auffassung des Gerichts waren diese Leistungen nicht umsatzsteuerfrei gemäß § 4 Nr. 8e,f UStG, weil der Vermittler als Obervermittler in einer Vermittlerstruktur lediglich die Betreuung von Untervermittlern übernommen hatte, ohne jedoch selbst Kunden zu suchen. Auch der Umstand, dass der Obervermittler die Anträge der Kunden prüfte, führe nicht zur Umsatzsteuerfreiheit seiner Leistungen.

Mit diesem Urteil widerspricht das Gericht der derzeitigen Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistung auch dann vorliegt, wenn der Obervermittler durch die Betreuung seiner Untervermittler auf die Anträge des Kunden einwirken kann (BMF-Schrieben vom 23.06.2009). Gegen dieses Urteil wurde Revision eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof (XI R 13/11) nunmehr zur Frage der Steuerfreiheit von Vermittlungsleistungen bei Obervermittlern Stellung nehmen wird. Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung reagiert.