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12/2009

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung für eine heimuntergebrachte unterhaltsberechtigte Person

Der Bundesfinanzhof hat zur Berücksichtigung von Aufwendungen von Angehörigen für heimuntergebrachte Personen Folgendes festgestellt:

  • Unterhaltsaufwendungen für heimuntergebrachte unterhaltsberechtigte Angehörige können nicht als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art (unter Abzug der zumutbaren Belastung) geltend gemacht werden.
  • Diese Aufwendungen sind als außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen anzusetzen. Die Höhe der abzugsfähigen Beträge ermittelt sich unter Berücksichtigung der Einkünfte und Bezüge der heimuntergebrachten Person.
  • Zu den eigenen Einkünften und Bezügen zählen auch Altersrente und Pension, wenn sie der gesetzlich unterhaltsberechtigten heimuntergebrachten Person für ihren üblichen Lebensunterhalt tatsächlich zur Verfügung stehen.
  • Es besteht kein Wahlrecht zwischen beiden Abzugsmöglichkeiten.

Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die unmittelbare Verwendung der Altersbezüge für die Finanzierung der Heimkosten nicht deren Anrechnung bei der Ermittlung der abzugsfähigen Beträge ausschließt.

Beitrag aus dem Newsletter 12/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen