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Veräußerung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden unterliegt regelmäßig der Grunderwerbsteuer
Errichtet ein Pächter auf dem gepachteten Grundstück ein Gebäude, das er anschließend veräußert, unterliegt diese Veräußerung der Grunderwerbsteuer. Dies gilt unabhängig davon, ob das Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck errichtet wurde und damit der Pächter zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes ist, weil dieses nur ein Scheinbestandteil des Grundstücks geworden ist, oder ob das Gebäude wesentlicher Bestandteil des Grundstücks und damit der Grundstückseigentümer auch Eigentümer des Gebäudes geworden ist. In letzterem Fall unterliegt die Übertragung des Gebäudes durch den Pächter auf einen Dritten allerdings nur dann der Grunderwerbsteuer, wenn er das Gebäude wie ein Eigentümer nutzen und dessen Substanz bei Ende der Mietzeit durch Übertragung auf den Eigentümer gegen eine Entschädigung verwerten kann. Dies ist regelmäßig der Fall, weil demjenigen, der das Gebäude herstellt, ein Entschädigungsanspruch (sog. Aufwendungsersatzanspruch) gegenüber dem Grundstückseigentümer zusteht.
(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)


