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11/2010

Veräußerungsgewinn einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung ist nicht steuerpflichtig

Zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften gehören auch die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind steuerpflichtig, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Wird eine zu eigenen Wohnzwecken des Eigentümers genutzte Wohnung veräußert, ist der erzielte Veräußerungsgewinn unter bestimmten Voraussetzungen nicht steuerpflichtig. Die Wohnung (oder das Haus) muss entweder im Zeitraum zwischen Anschaffung (oder Herstellung) und Veräußerung ausschließlich oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden sein.

Das Niedersächsische Finanzgericht hat entschieden, dass die Veräußerung einer in Spanien belegenen Eigentumswohnung innerhalb der 10-jährigen Frist in Deutschland nicht steuerpflichtig ist, weil nach dem mit Spanien abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht Spanien zusteht.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.