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09/2011

Vermieter darf Mietvertrag bei geplantem Grundstücksverkauf kündigen

Der Vermieter einer Wohnung kann einen Mietvertrag kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Ein solches berechtigtes Interesse liegt dann vor, wenn der Vermieter durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen Verwertung des Grundstücks gehindert ist und dadurch erhebliche Nachteile erleiden würde.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war eine ungeteilte Erbengemeinschaft Eigentümer eines in der ehemaligen DDR liegenden Einfamilienhauses, das 1953 unter staatlicher Verwaltung an den Mieter vermietet wurde. Die Erbengemeinschaft war mit Ablauf des Jahres 1992 in das Mietverhältnis eingetreten. Diese kündigte später den Mietvertrag mit der Begründung, das sanierungsbedürftige und verlustbringende Mietobjekt zum Zwecke der Erbauseinandersetzung verkaufen zu wollen. Die Erbauseinandersetzung sei nur bei Verkauf des unvermieteten Objekts möglich.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass neben der Frage, ob dem Eigentümer durch Fortbestehen des Mietvertrags erhebliche Nachteile entstehen, auch das grundsätzliche Interesse des Mieters an der Fortführung des Vertrags zu berücksichtigen ist. Aus Sicht des Gerichts liegt ein erheblicher Nachteil auch dann vor, wenn die Erben das Grundstück bereits im vermieteten und unrentablen Zustand erworben haben und zwischenzeitlich auch keine wesentliche Verschlechterung eingetreten ist. Ansonsten wären die Eigentümer ehemals staatlich verwalteter Wohnungen an die bei Aufhebung der Verwaltung gegebenen Zustände gebunden und es würde ihnen zugemutet, dauerhafte Verluste ohne eine Verwertungsmöglichkeit hinzunehmen. Dies ist mit dem Grundrecht auf Schutz des Eigentums unvereinbar.