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Vermieter muss Mietmängel nur beseitigen, wenn die aufzuwendenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind
Ein Vermieter ist zur Beseitigung von Mängeln an dem vermieteten Gebäude nicht verpflichtet, wenn der dazu erforderliche Aufwand die sog. „Opfergrenze“ überschreitet.
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall verlangte der Mieter vom Vermieter die Zahlung eines Kostenvorschusses für die Beseitigung von Mängeln an dem gemieteten Einfamilienhaus. Der Vermieter wendete hiergegen ein, dass die Kosten für die Mängelbeseitigung erheblich über dem Verkehrswert des Hauses liegen und eine Beseitigung deshalb für ihn unzumutbar sei. Nach Ansicht des Gerichts endet die Verpflichtung des Vermieters zur Beseitigung eines Mangels dort, wo der dazu erforderliche Aufwand die „Opfergrenze“ überschreite. Wann diese überschritten sei, müsse von Fall zu Fall entschieden werden. Erforderlich sei eine Würdigung aller Umstände. Es dürfe kein krasses Missverhältnis entstehen zwischen dem Reparaturaufwand einerseits und dem Nutzen der Reparatur für den Mieter sowie den Wert des Objekts andererseits. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückverwiesen worden, damit dort die erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen werden können.


