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01/2010

Verwirkung des Widerspruchsrechts gegen Betriebsübergang

Ein Arbeitnehmer kann das Recht verwirken, dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses von seinem bisherigen Arbeitgeber auf den Betriebserwerber zu widersprechen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er geraume Zeit untätig bleibt, bevor er dem Übergang widerspricht und dass er Handlungen vornimmt, aus denen der Betriebserwerber schließen kann, dass er sich nicht mehr gegen den Betriebsübergang wehren will.

Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine von dem Betriebserwerber oder dessen Insolvenzverwalter ausgesprochene Kündigung, so ist dies keine Handlung, die die Annahme des Betriebserwerbers zulässt, der Arbeitnehmer halte an dem Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber nicht mehr fest. Der Arbeitnehmer bringt damit nicht zum Ausdruck, dass er den neuen Betriebsinhaber als seinen Arbeitgeber akzeptiert. Es tritt keine Verwirkung ein. Der Widerspruch führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber fortbesteht.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Angestellten entschieden, dem am 22.10.2004 in unzureichender Form ein Betriebsübergang zum 1.11.2004 mitgeteilt wurde und der im Januar 2006 Kündigungsschutzklage erhob und den Widerspruch gegen den Betriebsübergang einlegte.

In einem solchen Fall sei der Widerspruch nicht verspätet, weil die Frist zur Einlegung des Widerspruchs nur mit einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt. Auch eine Verwirkung des Widerspruchsrechts trete nicht ein, da der Arbeitnehmer hier keine Handlung vorgenommen habe, aus der der Betriebserwerber oder der Insolvenzverwalter hätten schließen dürfen, dass er sich gegen den Betriebsübergang nicht mehr zu wehren beabsichtige. Durch die Weiterarbeit bei dem Betriebserwerber vor und nach Beantragung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens des ursprünglichen Arbeitgebers sei kein entsprechender Vertrauenstatbestand des Betriebserwerbers geschaffen worden, ebenso wenig dadurch, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit für den Betriebserwerber fortgesetzt hat, bis dieser seinerseits Insolvenzantrag stellte, auch nicht dadurch, dass er sich gegen die vom Insolvenzverwalter des Betriebserwerbers ausgesprochene Kündigung wehrte.