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Vorsteueraufteilung nach einem Umsatzschlüssel auch ab 2004 möglich?
Verwendet ein Unternehmer die für sein Unternehmen gelieferten Gegenstände oder die in Anspruch genommenen sonstigen Leistungen sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z. B. steuerfreie Umsätze), hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Die Aufteilung der Vorsteuern ist grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zuordnung vorzunehmen. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel (Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen) darf seit 2004 nur angewendet werden, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass diese gesetzliche Regelung dem europäischen Gemeinschaftsrecht widerspricht. Das Gemeinschaftsrecht sieht die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab vor. Der Unternehmer kann sich nach diesem Urteil unmittelbar auf das für ihn u. U. günstigere Gemeinschaftsrecht beziehen und entgegen der gesetzlichen Vorschrift die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vornehmen.


