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Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel nur, soweit zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht
Ein Vermieter hatte ein Gebäude teils steuerfrei (an Ärzte), teils steuerpflichtig vermietet. Von einem benachbarten Apotheker erhielt er ein der Umsatzsteuer unterliegendes Entgelt dafür, dass er das Gebäude zum Teil an Ärzte vermietete. Die auf die Gebäudeherstellung entfallende Vorsteuer teilte der Vermieter im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen auf.
Diese Aufteilung ist vom Ansatz her nicht zu beanstanden. Unzutreffend war es jedoch, das von dem Apotheker gezahlte Entgelt in den Aufteilungsschlüssel einzubeziehen. In den Aufteilungsschlüssel sind nur die Ausgangsumsätze einzubeziehen, die in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dem Eingangsumsatz stehen. Die Zahlungen des Apothekers stehen in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufwendungen zur Errichtung des Gebäudes. Diese Aufwendungen stehen nur in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den Entgelten aus der Vermietung des Gebäudes. Die Zahlungen des Apothekers stehen demgegenüber nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit diesen Aufwendungen und sind deshalb zur Ermittlung des Aufteilungsschlüssels nicht einzubeziehen.


