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Wegfall der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei bewusst unrichtiger Rechnungsausstellung ist zweifelhaft
Die Lieferung eines Gegenstands von einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union ist unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer im Lieferstaat befreit (innergemeinschaftliche Lieferung). Im Gegenzug muss der Abnehmer den Erwerb des Gegenstands im Empfängerstaat mit dem dort gültigen Umsatzsteuersatz versteuern. Der Bundesfinanzhof hält es für ernstlich zweifelhaft, ob der Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung entgegensteht, dass der inländische Unternehmer bewusst und gewollt an der Vermeidung der Erwerbsbesteuerung seines Abnehmers mitwirkt.
Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmer gebrauchte Kfz von Deutschland nach Portugal geliefert und darüber falsche Rechnungen ausgestellt, um den Abnehmern die Vermeidung der portugiesischen Erwerbsbesteuerung zu ermöglichen. Nach Bekanntwerden der Vorgänge setzte das deutsche Finanzamt Umsatzsteuer auf die Kfz-Lieferungen des Unternehmers fest, der die entsprechenden Bescheide im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes angriff.
Das Gericht gab dem Unternehmer Recht, weil die Kfz-Lieferungen in Portugal zu besteuern seien. Irrelevant sei nämlich, ob die Erwerbsbesteuerung in Portugal tatsächlich stattgefunden habe. Weiterhin käme es zu einer Doppelbesteuerung, wenn nach der Aufklärung des Sachverhalts neben Portugal auch Deutschland Umsatzsteuer auf die Lieferungen erheben würde. Im Hauptsacheverfahren muss nun geklärt werden, ob die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung wegen der bewusst unrichtigen Rechnungsausstellung entfällt.


