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Wertaufholungen auf Aktien mit unterschiedlichen Abschreibungsjahren sind nach dem Prinzip des „Last in – First out“ zuzuordnen
Aufwendungen und Erträge aus Aktien, die eine Kapitalgesellschaft hält, sind seit 2002 steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof hatte jetzt über folgenden Fall zu entscheiden: Die A‑GmbH hatte 1998 bis 2003 Aktien gekauft und darauf in allen Jahren wegen gesunkener Kurse Abschreibungen vorgenommen. Die Abschreibungen bis 2001 wurden steuermindernd vorgenommen, die Abschreibungen ab 2002 waren steuerlich nicht absetzbar. Als die Kurse 2004 wieder stiegen, musste A diese Wertaufholungen in ihrer Handelsbilanz als Ertrag ausweisen. Steuerlich war jetzt fraglich, welchen Abschreibungen die Wertaufholungen zeitlich zuzuordnen sind. Soweit sie auf Abschreibungen vor 2002 entfallen, sind sie steuerpflichtig, ansonsten steuerfrei.
Das Gericht entschied zugunsten der A, dass hier das Prinzip des „Last in – First out“ gilt. Danach sind die Wertaufholungen den ab 2002 vorgenommenen Abschreibungen zuzuordnen und deshalb steuerfrei.


