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09/2010

Zinsabschlag bei Tafelpapieren

Werden Zinsscheine von Tafelpapieren bei einer inländischen Bank eingelöst, muss das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen. Bei Einlösung solcher Zinsscheine bei einem ausländischen Kreditinstitut entfällt der Steuereinbehalt. Dies gilt jedoch nur, wenn der Inhaber der Tafelpapiere diese Einlösung im Ausland selbst vornimmt.

Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn der Inhaber der Tafelpapiere die Zinsscheine seiner inländischen Bank übergibt und diese beauftragt, eine Einlösung bei einem ausländischen Kreditinstitut vorzunehmen. Hier gilt die inländische Bank als Einlösungsinstitut und ist somit verpflichtet, den Steuereinbehalt vorzunehmen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)