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11/2011

Zugang eines Kündigungsschreibens durch Einwurfeinschreiben

Eine Kündigung als empfangsbedürftige Willenserklärung wird wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht. Von einem Zugehen ist auszugehen, wenn die Willenserklärung dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter gewöhnlichen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es dabei nicht an.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hatte das Landesarbeitsgericht Köln einen Fall zu entscheiden, in dem ein Arbeitgeber die Kündigung des Arbeitsverhältnisses einem Arbeitnehmer mittels Einwurfeinschreiben zugeschickt hatte.

Der Arbeitnehmer behauptete, die Kündigung aufgrund der Unzuverlässigkeit des Postzustellers nicht erhalten zu haben und beantragte die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden sei.

Das Gericht wies die Klage ab. Angesichts des vorgelegten Posteinlieferungsscheins, des Auslieferungsbelegs und nach Zeugenvernehmung des Postzustellers blieb für das Gericht kein Zweifel am Zugang der Kündigung.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln)