Seite drucken

News

07/2010

„Ca.“ Zusatz im Mietvertrag ist bei wesentlicher Wohnflächenabweichung unerheblich

Der Mietvertrag für eine Wohnung enthielt die Angabe, dass die Wohnfläche ca. 100 qm betrug. Tatsächlich hat ein Gutachter später eine Wohnfläche von 83,19 qm festgestellt. Der Mieter verlangte die Rückerstattung zuviel gezahlter Miete, während der Vermieter sich darauf berief, dass die Wohnflächenangabe mit einer „ca.“‑Angabe versehen sei.

Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass auch dann, wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer „ca.“‑Angabe versehen sei, ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel vorliege, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10 % unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liege. Der Zusatz „ca.“ lasse zwar erkennen, dass Toleranzen hingenommen werden sollen. Aber auch für solche Toleranzen sei die Grenze dort zu ziehen, wo die Unerheblichkeit einer Tauglichkeitsminderung der Mietsache ende. Diese Grenze sei im Interesse der Praktikabilität und der Rechtssicherheit bei 10 % anzusetzen. Eine zusätzliche Toleranz sei dann nicht mehr gerechtfertigt.