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Zusammenveranlagung von eingetragenen Lebenspartnern ist nicht möglich
Nur Ehegatten haben die Möglichkeit zwischen den im Einkommensteuergesetz genannten Veranlagungsarten (Zusammenveranlagung, getrennte Veranlagung, besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung) zu wählen.
Das Niedersächsische Finanzgericht entschied, dass für eingetragene Lebenspartner kein Anspruch auf Zusammenveranlagung besteht. Der Ausschluss einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von der Anwendung der Regelungen über das Ehegattensplitting ist nach Auffassung des Gerichts nicht verfassungswidrig und verstößt auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen.
Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.


