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Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung
Seit 2004 sind Verluste im Rahmen des Verlustvortrags nur noch begrenzt verrechnungsfähig. Über einen Sockelbetrag von 1 Mio. € hinaus können nur noch 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, die 1 Mio. € übersteigen, mit alten Verlusten ausgeglichen werden. Die restlichen Einkünfte werden unabhängig von den Verlusten der Vorjahre der Besteuerung unterworfen (sog. Mindestbesteuerung).
Beispiel: Eine GmbH hat einen bestehenden Verlustvortrag von 3 Mio. € und erzielt im aktuellen Veranlagungszeitraum vor Verlustausgleich ein zu versteuerndes Einkommen von 2 Mio. €. Verluste von 1,6 Mio. € können ausgeglichen werden. Für 400.000 € fallen Steuern an.
Nicht ausgeglichene Verlustvorträge können erst in den Folgejahren abgezogen werden, sodass es zu einer zeitlichen Streckung des Verlustabzugs kommt. Treten jedoch Umstände ein, durch die ein Verlustausgleich in den Folgejahren nicht mehr möglich ist (Umstrukturierungen, Gesellschafterwechsel, Liquidation), wird aus der zeitlichen Streckung eine Definitivbelastung. Für solche Fälle hat der Bundesfinanzhof in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung geäußert. Die Entscheidung in der Hauptsache bleibt abzuwarten.


