Rechtstipps
Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wegen Filesharing im Internet – Eine Warnung!
1. Einführung
Diverse Unternehmen und Anwälte mahnen derzeit im Auftrag der Musik- und Filmindustrie Verbraucher wegen des Vorwurfs ab, Musik, Spiele oder Filme unberechtigterweise aus dem Internet heruntergeladen (Download) oder selbst anderen zur Verfügung gestellt zu haben (Upload). In der Regel finden solche Aktivitäten in Tauschbörsen (Peer-to-Peer Netzwerken) wie etwa KaZaA, eMule, eDonkey, BitTorrent, u. a. statt (sog. Filesharing).
Bei einem solchen Filesharing stellen die Teilnehmer dieser Tauschbörsen gegenseitig über die jeweiligen Tauschplattformen Daten zur Verfügung. Hierzu sind alle Computer der Nutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an dem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich eine entsprechende Software, welche im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren.
Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einen bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine eigene Festplatte lädt, dieses Datenpaket automatisch wieder anderen Nutzern für den Download durch diese an und kann somit ebenfalls automatisch zum Verletzer fremder Urheberrechte werden.
Der Urheberrechtsinhaber erhält den Namen und die Adressdaten des Abgemahnten entweder im Rahmen eines gerichtlichen Auskunftsverfahrens gem. § 101 Abs. 9 Urhebergesetz (UrhG) oder im Rahmen der Akteneinsicht, nachdem sie Strafanzeige gegen den IP-Adressen-Inhaber gestellt hat.
Bei einer solchen Abmahnung verlangt der Verletzter vom Verbraucher typischerweise Schadensersatz und Erstattung der Anwaltskosten sowie die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
2. Haftung des Anbietenden
In den Fällen, in denen tatsächlich von dem fraglichen Internetanschluss unerlaubt geschützte Dateien heruntergeladen bzw. zur Verfügung gestellt worden sind, ist eine Abmahnung grundsätzlich gerechtfertigt, da gegen das Urheberrecht verstoßen wurde. In diesen Fällen ist eine Schadensersatzforderung folglich ebenfalls gerechtfertigt.
Dementsprechend hat der Verbraucher grundsätzlich auch die durch die Abmahnung entstandenen Kosten zu tragen. Allerdings sollten innerhalb der vorgegebenen Frist die Höhe der in Rechnung gestellten Anwaltsgebühren sowie der Schadensersatzansprüche überprüft werden. Weiterhin sollte geprüft werden, ob die Abmahnung der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht und die Vertragsstrafe für weitere Verstöße gegen das Urheberrecht nicht zu hoch angesetzt wurde. Häufig ist auch der Text der Unterlassungserklärung so allgemein gehalten, dass wegen eines einmaligen Anbietens mehrfach die Vertragsstrafe ausgelöst wird (z.B. es werden mehrere Stücke von derselben CD angeboten).
3. Haftung des Herunterladenden
Das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Daten stellt eine Vervielfältigung gem. § 16 Abs. 1 UrhG dar. Auch in solchen Fällen, in denen heruntergeladene Dateien lediglich zum privaten Gebrauch bestimmt sind, liegt ein Verstoß gegen § 53 Abs. 1 UrhG vor, soweit für den Nutzer einer solchen Tauschbörse offensichtlich ist, dass es sich bei der angebotenen Datei um ein rechtswidriges Angebot im Internet handelt (z.B. weil offensichtlich ist, dass kein privater Internetnutzer die Rechte zum Angebot dieses Produkts besitzt). Auch in diesem Fall stellt das Erstellen einer Privatkopie über ein Peer-to-Peer-Netzwerk durch den Herunterladenden einen Verstoß gegen das Urhebergesetz dar.
Strafrechtlich kann der Herunterladende ebenfalls nach § 106 UrhG zu belangen sein.
4. Haftung des Anschlussinhabers
Wer lediglich den Anschluss zur Verfügung stellt, von dem aus ohne sein Wissen oder weiteres Zutun illegal Daten heruntergeladen oder angeboten werden, handelt nicht schuldhaft im zivilrechtlichen Sinn. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Anschlussinhaber aus einer schuldhaft begangenen Handlung kommt daher nicht in Betracht.
Anders verhält es sich mit dem verschuldensunabhängigen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch. Insoweit gilt das Kriterium der Störerhaftung. Demnach kann der Anschlussinhaber – gegebenenfalls auch ein Arbeitgeber für Verstöße seiner Arbeitnehmer - auch für solche Urheberrechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, die er selbst nicht begangen hat. Eltern müssen demnach dafür Sorge tragen, dass ihre Kinder keinen Zugriff auf besagte Tauschbörsen haben. Obgleich noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen zu diesem Thema ergangen sind, wird von den Gerichten der unteren Instanzen vermehrt vertreten, dass Eltern andernfalls vollumfänglich selbst für einen Urheberrechtsverstoß ihrer minderjährigen Kinder haften.
In dem Fall einer Abmahnung bleibt dem Adressaten bei tatsächlich erfolgtem Verstoß gegen das Urheberrecht letztlich keine Wahl. Eine Unterzeichnung der Unterlassungserklärung sollte grundsätzlich aber erst nach vorheriger anwaltlicher Beratung erfolgen.
5. Fazit:
Bei Erhalt einer Abmahnung wegen rechtswidrig erlangter oder zur Verfügung gestellter Dateien im Internet ist in jedem Fall ein unverzügliches Tätigwerden des Adressaten angeraten!
Sollte sich herausstellen, oder weiß der Adressat bereits, dass seine Handlungen gegen das Urheberrecht verstoßen haben, sollte die verlangte Unterlassungserklärung im Prinzip abgegeben werden. Insoweit empfiehlt sich jedoch, nicht auf die der Abmahnung beigefügte Erklärung zurückzugreifen, sondern vielmehr eine eigens aufgesetzte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Diesbezüglich sollte aber jedenfalls anwaltlicher Rat eingeholt werden. Bei Zweifeln oder Ungereimtheiten hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Ansprüche sollte ebenfalls ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.
Alles in allem ist jedoch die Rechtsprechung in derartig gelagerten Fällen recht eindeutig. Vollständige Sicherheit gegen derartige Abmahnungen bietet lediglich das legale „Kaufen“ von Dateien im Internet über die seriösen Foren wie z. B. iTunes oder ähnliches.


