Rechtstipps
„Abo-Fallen“ im Internet
Es gibt unzählige Betreiber von Webseiten, die über das Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten. Darunter befindet sich leider auch eine erhebliche Anzahl „schwarzer Schafe“, welche den Besuchern der Webseiten den Abschluss kostenpflichtiger Abonnements von mitunter bis zu zwei Jahren Laufzeit „unterjubeln“. Dies gilt insbesondere für Veranstalter von Gewinnspielen oder Anbieter von Dienstleistungen, wie zum Beispiel Downloads von Musikstücken oder -texten, bei denen Besucher der Webseiten häufig unbeabsichtigt Verträge über solche Abonnements über das Internet abschließen.
Allerdings besteht oft die Möglichkeit, einen Vertragsabschluss über das Internet rückgängig zu machen oder das Verhalten eines solchen Webseitenbetreibers strafrechtlich verfolgen zu lassen. Zwei neuere Entscheidungen der Zivil- und Strafgerichte haben die Position der Verbraucher insoweit erheblich gestärkt:
Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2010:
Bei Vertragsabschlüssen über das Internet handelt es sich um sog. Verbraucherverträge in der besonderen Form von Fernabsatzverträgen im Sinne der §§ 312 b ff BGB, bei denen ein Widerrufsrecht nach §§ 312 d, 355 ff BGB besteht. Widerruft der Verbraucher seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, die bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung 14 Tage beträgt, so ist er an diese Willenserklärung nicht mehr gebunden und ein Vertrag ist nicht zustande gekommen. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt allerdings erst, wenn dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt worden ist.
Der Bundesgerichtshof hat jetzt mit Urteil vom 29.04.2010 (I ZR 66/08) die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte bestätigt, dass die nach § 355 BGB erforderliche Textform einer Widerrufsbelehrung dann nicht gewahrt ist, wenn der Verbraucher diese Widerrufsbelehrung nicht auf seinem eigenen Computer abspeichert oder ausdruckt. Es reicht für die Beachtung des Textformerfordernisses auch nicht aus, dass zum Beispiel bereits auf der Angebotsseite des Webseitenbetreibers über das Widerrufsrecht direkt oder indirekt über einen Link informiert wird oder vom Verbraucher ein Icon zu setzen ist, wonach er von der Widerrufsbelehrung und von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis genommen hat, sondern dem Verbraucher muss die Widerrufsbelehrung – als Download oder Ausdruck – in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen.
Seriöse Webseitenbetreiber, wie zum Beispiel Versicherungsunternehmen, die den Abschluss von Reiseversicherungen über das Internet anbieten, gestalten ihre Vertragsangebote so, dass nach dem Ausfüllen der Anmeldemaske deren Rücksendung durch den Verbraucher erst dann möglich ist, wenn vorher ein Download oder Ausdruck der Widerrufsbelehrung und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt ist.
Ist dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung nicht in Textform zugegangen, so erlischt das Widerrufsrecht nicht, und der Verbraucher kann seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung immer noch widerrufen. Dieser Widerruf braucht keine Begründung zu enthalten, muss aber gegenüber dem Webseitenbetreiber in Textform, d. h. schriftlich per Brief, Telefax oder E-Mail, erklärt werden.
Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. vom 17.12.2010:
Bei zahlreichen Vertragsangeboten im Internet wird erst bei genauem Hinschauen deutlich, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt, weil Hinweise auf die Kostenpflichtigkeit auf der Webseite eher unscheinbar oder versteckt angebracht sind.
Entgegen der bisherigen Praxis von Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichten, eine Strafbarkeit des Webseitenbetreibers wegen Betrugs nach § 263 StGB bereits immer dann zu verneinen, wenn sich auf der Webseite nur irgendein Hinweis auf die Entgeltlichkeit eines Vertragangebots befindet, hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. jetzt mit Beschluss vom 17.12.2010 (1 Ws 29/09) klargestellt, dass auch in solchen Fällen eine (konkludente) Täuschungshandlung im Sinne eines Betrugs vorliegt. Der durchschnittliche Internetnutzer nutzt beim Surfen die Möglichkeit, zügig von einer Information zur nächsten zu wechseln, mit der Folge, dass zahlreiche Informationen, wie zum Beispiel die über die Kostenpflichtigkeit von Vertragsangeboten, nur fragmentarisch wahrgenommen werden. Unseriöse Webseitenbetreiber rechnen gerade mit dieser „Oberflächlichkeit“ vieler Internetnutzer und platzieren Hinweise auf die Entgeltlichkeit eines Vertragsangebots bewusst unscheinbar oder versteckt, um Webseitenbesucher zum Vertragsabschluss zu verleiten. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat nunmehr klargestellt, dass ein – eine (konkludente) Täuschungshandlung im Sinne eines Betrugs ausschließender – hinreichend deutlicher Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit eines Vertragsangebots nur dann vorliegt, wenn diese Information für den Internetnutzer bereits bei Aufruf der Webseite erkennbar ist und im örtlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit den Angaben, die sich auf die angebotene Leistung direkt beziehen, steht.
„Das Ziel des Internetauftritts besteht vielmehr einzig darin, Verbraucher über die Vergütungspflichtigkeit in die Irre zu führen und diesen Irrtum wirtschaftlich auszunutzen“. Mit dieser eindeutigen Feststellung hat das OLG Frankfurt a. M. in erfreulicher Weise, und vor allem den Realitäten des Internets Rechnung tragend, klargestellt, dass weder die Leichtgläubigkeit des Opfers noch die Erkennbarkeit der Täuschung einen Betrug ausschließen.
Wenn Sie nicht nach genauer Prüfung und zielgerichtet auf ein konkretes, erkennbar auf einen Vertragsabschluss ausgerichtetes Angebot im Internet eingehen wollen, dann empfehlen wir Ihnen, die Webseite sofort zu schließen und zu verlassen, wenn Sie zum Ausfüllen einer Anmeldemaske mit Ihren persönlichen Daten aufgefordert werden. Damit vermeiden Sie auf jeden Fall den unbeabsichtigten Abschluss von kostenpflichtigen Verträgen über das Internet.
Sollten Sie dennoch einmal in eine „Abo-Falle“ im Internet tappen, dann können Sie uns kontaktieren und wir werden alle Möglichkeiten prüfen, um Sie aus dieser „Abo-Falle“ im Internet wieder zu befreien.


