Rechtstipps
Abstandsmessung, Punkte in Flensburg oder Glück wegen Verfassungswidrigkeit?
Ausgangslage
Eines Tages liegt in Ihrer Post ein Bußgeldbescheid. Dort steht, Sie hätten nicht den erforderlichen Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten, seien also „zu dicht aufgefahren“. Sofort stellt sich die Frage: war ich das wirklich? Dann folgt die Frage, wieviel Punkte gibt das wohl in Flensburg und droht vielleicht sogar ein Fahrverbot? Je nachdem wie dicht man aufgefahren ist, drohen „Flensburg-Punkte“ und Fahrverbot. Im Prinzip ist dies ja auch richtig so, aber manchmal kann man Beides so gar nicht gebrauchen.
Rechtslage
Nach dem Bußgeldkatalog drohen Konsequenzen, wenn der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug weniger als 5/10 des halben Tachowerts beträgt. Das klingt nicht nur kompliziert, das ist kompliziert.
Beispiel: Fährt man z.B. mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h, dann beträgt der halbe Tachowert 50 (wird gleichgesetzt mit 50 m). Ordnungswidrig wird es folglich, wenn man nur noch weniger als 5/10 dieses Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug einhält, also in unserem Beispielsfall bei 100 km/h dichter als 25 m auffährt.
Bei einer Geschwindigkeit unter 80 km/h bleiben die Folgen noch einigermaßen überschaubar (Bußgeld i.H.v. 25-35 €). Bei einer Geschwindigkeit über 80 km/h drohen aber bereits je nach Geschwindigkeit und Unterschreitungsgrad dieses Mindestabstands „Flensburg-Punkte“ sowie ein Fahrverbot. Bei einer Geschwindigkeit von über 80 km/h verschärfen sich stufenweise die Konsequenzen bei einem zu dichten Auffahren, und zwar je nachdem ob dieser Abstand bei der Abstandsmessung sogar weniger als 4/10 oder 3/10 oder 2/10 oder 1/10 des halben Tachowerts betrug.
Beispiel: Bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h bedeuten diese Abstandsangaben in Metern:
100 km/h: 5/10 des halben Tachowerts = 25 m
100 km/h: 4/10 des halben Tachowerts = 20 m
100 km/h: 3/10 des halben Tachowerts = 15 m
100 km/h: 2/10 des halben Tachowerts = 10 m
100 km/h: 1/10 des halben Tachowerts = 5 m
Erst recht muss man in dem Fall mit „Flensburg-Punkten“ und einem Fahrverbot rechnen, wenn man dabei mit einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h unterwegs war.
Soweit der Bußgeldkatalog.
Häufig wird man gegen so einen Bußgeldbescheid nicht sehr viel machen können. Dies ist ja auch grundsätzlich gut so, wenn wir uns einen einigermaßen sicheren Straßenverkehr erhalten wollen. Dennoch sind auch solche Bußgeldbescheide immer wieder einmal rechtswidrig. Für diejenigen, die sich dann gegen so einen Bußgeldbescheid wehren wollen, gibt es doch einige Ansatzpunkte, um die Folgen eines solchen Bußgeldbescheides abzuwenden. Über die bisher von uns in solchen Fällen bereits erprobten Ansatzpunkte hinaus gibt es nun seit wenigen Wochen eine neue vielversprechende Verteidigungsvariante. Basis hierfür ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11.08.2009, die in vielen dieser Fälle weitere Möglichkeiten eröffnen wird.
Zum Tragen kommt diese neue Verteidigungsvariante nur dann, wenn man nicht bereits eingeräumt hat, bei dem „zu dichten Auffahren“ der Fahrer gewesen zu sein. Hat man dies nicht bereits selbst eingeräumt, so stützt sich der Bußgeldbescheid normalerweise „nur“ auf einen Video-Beweis. In vielen Fällen wird dieser Video-Beweis in der Weise erhoben, dass z.B. eine Video-Kamera auf einer Autobahnbrücke installiert wird. Sie filmt den unter ihr vorbeifließenden Verkehr. Mit diesem Filmmaterial werden dann später am Computer die Autos herausgefiltert, die zu dicht auffuhren. Nach dem BVerfG-Urteil vom 11.08.2009 besteht aber für solche Video-Beweise momentan noch ein Beweisverwertungsverbot. Ist eine solche Video-Aufzeichnung also das einzige Beweismittel, so gibt es keine verwertbaren Beweise, sodass der Bußgeldbescheid aufgehoben werden muss.
In welchen Fällen dieses BVerfG-Urteil hilft, wird man sicher besser verstehen können, wenn man sich die Begründung dieser Entscheidung vor Augen führt. Das BVerfG stützt seine Entscheidung auf das grundrechtlich geschützte Recht jedes Einzelnen auf „informationelle Selbstbestimmung“. Dieses Recht dürfe nur im überwiegenden Allgemeininteresse eingeschränkt werden. Eine Einschränkung dieses Rechts liege aber vor, wenn alle Autos und Autofahrer per Video aufgenommen werden und die Aufnahme nicht nur durch den ordnungsrechtswidrig Fahrenden selbst ausgelöst wird. (Dieses Urteil betrifft also nicht Film- und Fotobeweise von „Starenkästen“ oder aus folgenden Polizeiwagen heraus, etc). Wenn aber, wie bei vielen sogenannten „Brückenabstandsmessverfahren“, alle Autos und Autofahrer videotechnisch aufgenommen werden, dann liege ein besonders schwerer Eingriff in dieses Persönlichkeitsrecht vor, weil in dem Fall auch alle ordnungsgemäß fahrenden Autofahrer auf diese Weise behördlich erfasst werden. Dies sei eine so gravierende Einschränkung des „informationellen Selbstbestimmungsrechts“, dass sie nur aufgrund einer besonderen gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erfolgen dürfe. Eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung solcher Video-Beweise gibt es aber zurzeit noch nicht. Damit ist diese Beweiserhebung momentan rechtswidrig. Aus diesem Beweiserhebungsverbot folgt ein Beweisverwertungsverbot. Ein Bußgeldbescheid, der sich also nur auf solche Videobeweise stützt, verstößt gegen die Grundrechte und ist deshalb rechtswidrig und aufzuheben.
Unser Tipp
- Wenn der Bußgeldbescheid zwar ein Bußgeld festsetzt, aber keine „Flensburg-Punkte“ oder Fahrverbote auslöst, dann sollten Sie in der Regel möglichst schnell und innerhalb der gesetzten Frist das Bußgeld bezahlen, um weitere Kosten zu vermeiden.
- Wenn mit dem Bußgeldbescheid aber „Flensburg-Punkte“ oder gar ein Fahrverbot verbunden sind, dann empfiehlt es sich, gegebenenfalls zu prüfen, ob dieser Bußgeldbescheid angreifbar ist.
- In dem Fall schränken Sie sehr schnell Ihre Verteidigungsposition ganz erheblich ein, wenn Sie vorschnell und ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsberater selbst Kontakt mit der Ordnungsbehörde oder der Polizei aufnehmen, also anrufen oder schreiben.
- Ohne Rücksprache mit Ihrem Rechtsberater sollten Sie in diesem Fall vor allem nicht vorschnell einräumen, der Fahrer des ordnungswidrig fahrenden Autos gewesen zu sein.


