Rechtstipps
Copy and Paste - Urheberechtliche Implikationen der Verwendung fremder Fotos aus dem Internet
Wer für die Homepage seines Unternehmens oder schlicht für die Erstellung seines Warenkataloges ein aktuelles Produktfoto benötigt, kann ein im Internet gefundenes Foto leicht kopieren und in die eigene Homepage oder den eigenen Prospekt einfügen. Welche gravierenden Konsequenzen ein solch alltägliches Vorgehen haben kann, soll kurz dargestellt werden.
Ausgangslage
Wer für die Homepage seines Unternehmens oder schlicht für die Erstellung seines Warenkataloges ein aktuelles Produktfoto benötigt, kann ein im Internet gefundenes Foto leicht kopieren und in die eigene Homepage oder den eigenen Prospekt einfügen. Welche gravierenden Konsequenzen ein solch alltägliches Vorgehen haben kann, soll kurz dargestellt werden.
Anwendungsbereich des Urheberrechts
Ähnlich einem Eigentümer, der anderen die Nutzung der in seinem Eigentum stehenden Gegenstände einräumen oder auch untersagen kann, verleiht das Urheberrecht dem Schöpfer geschützter Werke das Recht, deren Verwendung zu bestimmen. So kann der Schöpfer etwa die Veröffentlichung seines Werkes verbieten oder die Vervielfältigung nur gegen Zahlung einer Lizenzgebühr erlauben. Ferner gibt das Urheberrecht dem Urheber eine Reihe von Möglichkeiten an die Hand, sich gegen die unbefugte Verwendung seines Werkes zu wehren und ggf. Schadensersatz zu verlangen.
Nicht jedes geschaffene Werk ist urheberrechtlich geschützt. Das Urheberrecht verlangt vielmehr, dass das Werk eine kreative Leistung darstellt, die über das Alltägliche hinausgeht. Klassische Beispiele sind Musik oder gemalte Bilder. Im Fall von Fotografien gilt: Diese sind grundsätzlich immer geschützt, vom hochwertigen Portraitfoto von Annie Leibovitz bis zum wackeligen und pixelarmen Handy-Schnappschuss. Der Fotograf kann als Urheber umfassend darüber bestimmen, was mit seinem Foto geschieht. Nach dem Urheberrecht darf man damit gerade nicht ungefragt Fotos aus dem Internet kopieren und auf die eigene Homepage setzen. Ein Recht zur „Selbstbedienung“ an Bildern, die im Internet kursieren, besteht entgegen landläufiger Fehlvorstellungen nicht. Ebenso unbeachtlich ist der Einwand, dass das Foto keinen Hinweis auf den Fotografen enthalte und man den Urheber damit gar nicht erkennen konnte. Hier muss derjenige, der das Foto verwenden will, sich schlicht nach dem Urheber erkundigen.
Rechte des Urhebers bei unerlaubter Nutzung
Der Urheber hat im Falle einer Urheberrechtsverletzung die Möglichkeit, den unbefugten Nutzer abzumahnen und Schadensersatz zu verlangen.
Als erster Schritt erfolgt regelmäßig die Abmahnung. Dabei wird der Verwender der Fotografie aufgefordert, die weitere Verwendung des Fotos zu unterlassen bzw. das Bild aus dem Internet zu nehmen. Zudem fordert der Urheber die Abgabe einer mit Vertragsstrafe bewährten Unterlassungserklärung. Häufig erfolgt die Abmahnung durch anwaltliches Schreiben. Dann entstehen dem Urheber Anwaltskosten, die er grundsätzlich in voller Höhe vom Urheberrechtsverletzer ersetzt verlangen kann. Im Zuge der Abmahnung wird deshalb zugleich die Bezahlung der Anwaltskosten gefordert, die durchaus einige tausend Euro betragen können. Um Privatpersonen zu schützen, ist die Höhe der ersatzfähigen Abmahnkosten in einfachen Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100,00 € begrenzt. Die darüber hinausgehenden tatsächlichen Anwaltskosten muss der Urheber selbst tragen.
Der Urheber hat zudem gegen den unberechtigten Nutzer des Fotos ein Recht auf Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr. Eine solche Verpflichtung entsteht auch dann, wenn das verwendete Foto von einem Privatmann und nicht von einem Profi-Fotografen angefertigt wurde. Sofern bei Verwendung des Fotos der Urheber nicht namentlich genannt wurde, steht dem Urheber ein zusätzlicher Schadensposten in Höhe von 100% der angemessenen Lizenzgebühr zu.
Unser Tipp
Wer unbedingt ein bestimmtes Foto aus dem Internet oder aus einer sonstigen Quelle benutzen möchte, muss grundsätzlich vorher den Fotografen ermitteln und für die beabsichtigte Nutzung um Erlaubnis bitten. Gegebenenfalls muss dann eine Lizenzgebühr entrichtet werden.
Grundsätzlich kann man ansonsten das zu verwendende Produkt selbst abfotografieren und das Bild dann ins Internet stellen. Da allerdings das Produkt selbst bzw. dessen Verpackung urheberrechtlich geschützt sein kann (z.B. die besonders kunstvoll verzierte Verpackung eines Parfums), ist unter Umständen auch das Abfotografieren unzulässig. Dann müsste vor dem Abfotografieren die Erlaubnis des Produktherstellers eingeholt werden. Da es oft schwer zu beurteilen ist, wann ein Produkt oder dessen Verpackung vom Urheberrecht geschützt wird, ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen, anwaltlichen Rat einzuholen.
Besonders überprüfen sollte man auch Links, die sich auf der privaten Homepage oder dem Webauftritt des eigenen Unternehmens befinden. Soweit auf den verknüpften Seiten offensichtlich Material unter Verletzung des Urheberrechts veröffentlicht wird, sollten diese Links gelöscht werden.
Leider sind im Bereich des Urheberrechts noch eine Reihe von Rechtsfragen offen. Jedoch sollte auch bei diesem oft übersehenen Thema, bei etwaigen Fragen oder bestehenden Zweifeln, vorheriger Rechtsrat eingeholt werden.
Beitrag aus dem Newsletter 03/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


