Rechtstipps
Das Sonderkündigungsrecht bei Erhebung von Zusatzbeiträgen durch die gesetzlichen Krankenversicherungen
Sie sind gesetzlich krankenversichert und Ihre Krankenversicherung teilt Ihnen mit, dass sie einen sog. Zusatzbeitrag erheben will. Sie stellen sich die Frage, ob Sie aufgrund dieser Beitragserhöhung die Krankenkasse wechseln können.
Ausgangslage
Sie sind gesetzlich krankenversichert und Ihre Krankenversicherung teilt Ihnen mit, dass sie einen sog. Zusatzbeitrag erheben will. Sie stellen sich die Frage, ob Sie aufgrund dieser Beitragserhöhung die Krankenkasse wechseln können.
Rechtslage
Grundsätzlich gilt, dass Versicherte selbst entscheiden können, bei welcher Krankenkasse sie versichert sein möchten. Eine gesetzlich geregelte Zuständigkeit existiert nur noch für die Landwirtschaftlichen Krankenkassen und die Seekrankenkasse. Dementsprechend können Versicherungspflichtige und –berechtigte die Mitgliedschaft bei ihrer Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen und eine andere Krankenkasse wählen. Zu beachten ist allerdings, dass die Mitglieder an diese Wahlentscheidung anschließend grundsätzlich 18 Monate gebunden sind. Auch ein Arbeitgeberwechsel eröffnet kein neues Wahlrecht.
Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungs-gesetz vom 26.03.2007 wurde ab dem 01.01.2009 ein einheitlicher Beitragssatz eingeführt, der seit dem 01.07.2009 14,9% beträgt. Die Beiträge sowie der Staatszuschuss fließen in den sog. Gesundheitsfonds, aus dem die gesetzlichen Krankenversicherungen für jeden Versicherungsnehmer eine pauschale Zuweisung sowie Zu- oder Abschläge je nach Alter, Geschlecht oder Krankheit der Versicherten erhalten. Reichen der Krankenkasse die zugewiesenen Mittel nicht aus, so kann sie von ihren Versicherten einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser wird ausschließlich vom Versicherungsnehmer getragen und darf maximal € 8,00 bzw. 1% des Einkommens des Versicherten betragen.
Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag, so steht ihren Mitgliedern ein Sonderkündigungsrecht zu. Dies gilt auch dann, wenn eine Kasse, die bereits einen Zusatzbeitrag erhoben hat, diesen erhöht. Auch Mitglieder deren Kasse ihnen monatlich Beiträge zurückgezahlt hat haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Kasse die Rückzahlung reduziert oder ganz einstellt.
In den vorgenannten Fällen kann die Mitgliedschaft bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung, der Beitragszahlung oder der Prämienverringerung gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats, in dem die Erhöhung bzw. Verringerung wirksam wird, ausgesprochen werden.
Beispiel:
Erhebt die Krankenkasse zum 01.07.2009 einen Zusatzbeitrag, so muss die Kündigung spätestens am 31.08.2009 ausgesprochen werden.
Bei einer Sonderkündigung endet die Mitgliedschaft zum Ende des übernächsten Monats, gerechnet von dem Monat an, in dem das Kündigungsschreiben des Mitglieds bei der Krankenkasse einging. Im vorstehenden Beispiel würde die Mitgliedschaft bei Kündigung im Juli zum 30.09.2009 und bei Kündigung im August zum 31.10.2009 enden.
Die Krankenkasse ist verpflichtet, ihre Mitglieder auf das Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Wenn die Krankenkasse dieser Hinweispflicht gegenüber einem Mitglied verspätet nachkommt, verschiebt sich die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um einen entsprechenden Zeitraum.
Dagegen ist das Sonderkündigungsrecht ausgeschlossen, wenn das Kassenmitglied einen Wahltarif in Anspruch genommen hat. In diesen Fällen beträgt die Bindungsdauer an die Krankenkasse grundsätzlich drei Jahre.
Rechtstipp
Macht Ihre Krankenkasse Ihnen gegenüber einen Zusatzbeitrag geltend, achten Sie darauf, ob Sie über das Ihnen gegebenenfalls zustehende Sonderkündigungsrecht belehrt wurden und üben Sie dieses nach entsprechender Belehrung fristgerecht aus, sofern Sie dies wünschen.
Beitrag aus dem Newsletter 08/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


