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Rechtstipps

04/2010

Doppelt genäht hält besser bzw. ausschließlich

Ausgangslage

Ein Vertrag ist durch eine Kapitalgesellschaft abzuschließen, für den die Schriftform des § 550 BGB gilt. Die Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder der Kapitalgesellschaft sind nicht alleinvertretungsberechtigt, sondern gesamtvertretungsberechtigt. Der zweite Geschäftsführer bzw. das zweite Vorstandsmitglied sind jedoch nicht greifbar, der Vertrag muss jedoch unterschrieben werden. Daher wird der Vertrag nur von einem Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied unterschrieben, der allerdings von dem anderen Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglied telefonisch die Genehmigung erhalten hat, den Vertrag zu unterzeichnen.

Rechtslage

Der BGH hat mit Urteil vom 04.11.2009 (DStR 2010, 282) entschieden, dass bei Abschluss eines Mietvertrages durch eine Aktiengesellschaft die Schriftform des § 550 BGB nur gewahrt ist, wenn alle Vorstandsmitglieder unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass das unterzeichnete Vorstandsmitglied auch die Vorstandsmitglieder vertreten will, die nicht unterzeichnet haben.

Das Schriftformerfordernis des § 550 BGB ist also nicht eingehalten, wenn der Unterschrift des einen Geschäftsführers bzw. Vorstandsmitglieds nicht entnommen werden kann, dass er auch für den anderen Geschäftsführer bzw. das andere Vorstandsmitglied mit unterzeichnet hat.

Zur Einhaltung der Schriftform des § 550 BGB gehört, dass die Vertragsurkunde von beiden Parteien unterzeichnet ist (BGH-Urteil vom 07.05.2008, NJW 2008, 2178, 2179).

Ist die Urkunde im Falle einer Personenmehrheit z.B. nicht von allen Vermietern oder allen Mietern unterzeichnet, müssen die vorhandenen Unterschriften deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie auch in Vertretung der nicht unterzeichnenden Vertragsparteien geleistet worden sind.

1. BGB-Gesellschaften, Erbengemeinschaften, Eheleute

Dies hat der BGH für die Gesellschafter einer GbR (BGH-Urteil vom 05.11.2003, NJW 2004, 1103; BGH-Urteil vom 16.07.2003, NJW 2003, 3053, 3054) und für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (BGH-Urteil vom 11.09.2002, DStR 2002, 1958) entschieden. Aus der bloßen Unterschrift ist nicht ersichtlich, ob der Vertrag zugleich in Vertretung – und zwar auch für den anderen – mit unterzeichnet worden ist oder ob es noch der Unterschrift weiterer Personen bedarf (BGH-Urteil vom 22.02.1994, NJW 1994, 1649, 1650 f.).

Wird die Vertretung der Vertragspartei durch die den Vertrag unterzeichnete Person allerdings auf andere Weise deutlich, ist ein zusätzlicher Vertretungszusatz nicht erforderlich (BGH-Urteil vom 07.05.2008, NJW 2008, 2178, 2179). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur eine natürliche Person z.B. als Mieter oder Vermieter auftritt und eine andere Person den Vertrag unterschreibt. Dann kann deren Unterschrift auf der im Mietvertrag mit „Mieter“ oder „Vermieter“ gekennzeichneten Unterschriftenzeile nur bedeuten, dass sie mit ihrer Unterschrift die Vertragspartei vertreten will. Das Vertretungsverhältnis wird in solchen Fällen deswegen auch ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz hinreichend deutlich und die Schriftform ist dann auch ohne ausdrücklichen Vertretervermerk gewahrt (BGH-Urteil vom 19.09.2007, NJW 2007, 3346 f.; BGH-Urteil vom 06.04.2005, NJW 2005, 2225, 2226).

2. Alleingeschäftsführer einer GmbH

Dementsprechend hat der BGH die Wahrung der Schriftform als ausreichend angesehen, wenn bei einer GmbH der alleinige Geschäftsführer ohne Hinweis auf seine Vertreterstellung unterzeichnet (BGH-Urteil vom 06.04.2005, NJW 2005, 2225, 2226 f.).

3. Mehrpersonenvorstand bei einer   Aktiengesellschaft bzw. mehrere Geschäftsführer einer GmbH

Unterzeichnet bei einer Gesamtvertretungsberechtigung nur ein Mitglied der Geschäftsführung bzw. des Vorstandes, obwohl das Gesetz bzw. die Satzung die Mitwirkung zweier Geschäftsführer bzw. Vorstandsmitglieder verlangt, lässt sich der Urkunde ohne Vertretungszusatz nicht entnehmen, ob der zweite Geschäftsführer bzw. das zweite Vorstandsmitglied noch unterzeichnen muss. Ein Rechtsnachfolger, dessen Schutz die Schriftform in erster Linie dient, kann nicht erkennen, ob der Unterzeichnende auch für den weiteren Geschäftsführer bzw. das weitere Vorstandsmitglied unterzeichnet hat.

Um hinreichend deutlich zu machen, dass ein Vorstandsmitglied bzw. ein Geschäftsführer durch seine Unterschrift für ein weiteres Vorstandsmitglied bzw. den weiteren Geschäftsführer handeln will, bedarf es deshalb eines Vertreterzusatzes. Dabei ist nötig, aber auch ausreichend, klarzustellen, dass der Unterzeichnende nicht nur für die Kapitalgesellschaft, sondern darüber hinaus für das weitere Vorstandsmitglied bzw. den weiteren Geschäftsführer handeln will, etwa durch den Vermerk „i.V. des Geschäftsführers X“.

Ob der Vertrag damit wirksam zustande kommt oder – mangels Vollmacht des Unterzeichnenden durch den Mitgeschäftsführer bzw. das weitere Vorstandsmitglied – noch der Genehmigung des anderen Geschäftsführers bzw. des anderen Vorstandsmitgliedes bedarf, ist keine Frage der Schriftform, sondern der Wirksamkeit, denn § 550 BGB will den Erwerber lediglich über den wesentlichen Inhalt des Vertrages informieren, wozu auch die erforderlichen Unterschriften zählen, und nicht darüber, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag besteht (BGH-Urteil vom 07.05.2008, NJW 2008, 2178, 2179). Selbst wenn der Unterzeichnende als Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt, weil der weitere Geschäftsführer bzw. das weitere Vorstandsmitglied anders als im Ausgangsfall ihre Zustimmung nicht erteilt haben und auch keine Nachgenehmigung erteilen, beeinträchtigt das die Schriftform nicht (BGH-Urteil vom 06.04.2005, NJW 2005, 2225, 2226).

Unser Tipp

Beachten Sie bei einer Gesamtvertretungsberechtigung immer, dass entweder alle Gesamtvertretungsberechtigten den Vertrag unterzeichnen oder eine Unterschrift den Hinweis enthält, dass der unterzeichnende Geschäftsführer bzw. das unterzeichnende Vorstandsmitglied auch den anderen Geschäftsführer bzw. das andere Vorstandsmitglied vertreten will.