Rechtstipps
Drohende Verjährung – Schutz vor Verjährungseintritt durch Verhandlungen
Ausgangslage
Sie haben ein Haus gebaut oder ein Gerät gekauft und stellen im Laufe der Zeit fest, dass es Mängel hat. Oder Sie haben als Handwerker Ihre Leistungen gegenüber dem Kunden abgerechnet, doch der Kunde zahlt die Rechnung nicht. Oder Sie sind Vermieter von Wohnungs- oder Gewerberäumen und haben nach Rückgabe der Mieträume durch den Mieter verschiedene Beschädigungen dort festgestellt. Sie sind sich bewusst, dass Sie Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner haben. Wegen der vorangeschrittenen Zeit befürchten Sie aber, dass Ihre Ansprüche bald verjähren. Sie fragen sich, was Sie unternehmen können, um die drohende Verjährung aufzuhalten.
Rechtslage
Verjährung
Ansprüche können verjähren. Dies bedeutet nicht, dass sie erlöschen, sondern dass sie – sofern sich der Vertragspartner auf Verjährung beruft und damit die Einrede der Verjährung erhebt – nicht mehr durchsetzbar sind. Sofern das Gesetz keine Sondervorschrift enthält, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist. Sie beträgt drei Jahre (§ 195 BGB) und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt (§ 199 BGB). Ein Beispiel: Die Verjährungsfrist für den Zahlungsanspruch eines Verkäufers oder Handwerkers aus einem Kauf- oder Werkvertrag für eine im Jahre 2007 erbrachte und abgerechnete Lieferung/Leistung begann mit Ablauf des 31.12.2007 und endet mit Ablauf des 31.12.2010.
Das Gesetz enthält allerdings eine Vielzahl von Sonderverjährungsfristen, die zumeist mit der Entstehung des jeweiligen Anspruchs zu laufen beginnen. So verjähren beispielsweise Forderungen aus Mängeln bei einem Kauf- oder Werkvertrag über ein Bauwerk oder Bauwerkteile in fünf Jahren und bei Mängeln an sonstigen Kaufgegenständen in zwei Jahren, jeweils ab Übergabe/Lieferung bzw. Abnahme (§§ 438, 634 a BGB). Der Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjährt hingegen bereits nach sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter die Mietsache zurückerhalten hat (§ 548 BGB).
Hemmung oder Neubeginn der Verjährung
Der Lauf der Verjährungsfrist kann durch Handeln der beteiligten Parteien oder durch äußere Umstände gehemmt werden. Die Hemmung bringt die Verjährung zeitweilig zum Stillstand. Der Zeitraum der Hemmung bleibt bei der Berechnung der Verjährungsfrist unberücksichtigt (§ 209 BGB). Es werden nur die Verjährungszeiträume vor und nach der Hemmung addiert, wobei die Tage des Entstehens und des Wegfalls der Hemmung nicht mitgezählt werden. Eine Höchstgrenze für die Dauer der Hemmung gibt es nicht (ggf. kann aber Verwirkung eintreten).
Welche Handlungen oder Ereignisse die Hemmung der Verjährung bewirken, ist in den §§ 203 – 208 BGB (nicht abschließend) geregelt. Hemmungsgründe sind beispielsweise die Zustellung eines Mahnbescheides im gerichtlichen Mahnverfahren, die Erhebung einer Klage, Fälle höherer Gewalt, familiäre Gründe und vertragliche Leistungsverweigerungsrechte sowie das Führen von Verhandlungen.
An bestimmte Handlungen bzw. Erklärungen hat der Gesetzgeber nicht die Hemmung, sondern den Neubeginn der Verjährung geknüpft. Nach § 212 BGB beginnt die Verjährungsfrist im Ganzen neu zu laufen, wenn der Schuldner gegenüber dem Gläubiger den Anspruch anerkennt (z.B. durch Saldenbestätigung oder durch tatsächliches Verhalten, wie Zahlung von Abschlägen etc.) oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
Hemmung durch Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gemäß § 203 Satz 1 BGB gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Betroffenen die Möglichkeit einzuräumen, über den geltend gemachten Anspruch in Ruhe zu verhandeln und eine Einigung herbeizuführen. Durch die Vorschrift wird der Gläubiger von dem Zwang befreit, allein schon zur Wahrung der Verjährungsfrist einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen oder eine Klage erheben zu müssen.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), die zuletzt im BGH-Urteil vom 14.07.2009 nochmals bestätigt wurde, ist der Begriff „Verhandlungen“ weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine Partei Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgssaussicht besteht.
Hiernach sind nach der Rechtsprechung Verhandlungen beispielsweise anzunehmen, wenn sich der Schuldner zu einer Besprechung über den erhobenen Anspruch und dem zugrundeliegenden Sachverhalt bereit erklärt oder zwischen den Parteien ein Schriftwechsel über den Anspruch geführt wird, es sei denn, der Schuldner beschränkt sich darauf, den Anspruch insgesamt zu bestreiten. Um Verhandlungen handelt es sich des Weiteren, wenn die Parteien sich in ihrem Schriftwechsel über eine Anpassung der Anspruchshöhe, eine Stundung, eine Ratenzahlung o.ä. austauschen. Die bloße Anmeldung eines Anspruchs beim Schuldner reicht für den Beginn von Verhandlungen jedoch (noch) nicht aus, auch dann nicht, wenn der Schuldner anschließend den Eingang des Forderungsschreibens bestätigt. Andererseits reicht es aus, wenn beispielsweise der Versicherer eines Unfallgegners mitteilt, er werde nach Abschluss des Strafverfahrens unaufgefordert auf die Sache zurückkommen. Bei Mängeln eines Kauf- oder Werkgegenstandes sind Verhandlungen schon dann anzunehmen, wenn der Verkäufer oder Werkunternehmer auf eine Mängelrüge hin den Gegenstand auf Mängel untersucht oder sich die Parteien auch nur über etwaige Mängel, Nachbesserungsarbeiten und die Prüfung des Erfolgs dieser Arbeiten austauschen.
Der Umfang des Verhandlungsgegenstandes ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel ist anzunehmen, dass sich die Verhandlungen auf alle Ansprüche erstrecken, die sich aus dem thematisierten Lebenssachverhalt ergeben können. Die Hemmung wirkt grundsätzlich nur zwischen den Personen, zwischen denen der Hemmungsgrund besteht, also nicht zugunsten anderer Gesamtgläubiger oder zulasten anderer Gesamtschuldner. Etwas anderes gilt bei Bürgschaften und Haftpflichtschäden. Die Hemmung der Verjährung des Anspruchs gegen den Hauptschuldner wirkt nach dem BGH-Urteil vom 14.07.2009 auch gegenüber dem Bürgen. Verhandlungen mit dem Haftpflichtversicherer eines Fahrzeughalters hemmen auch die Verjährung von Ansprüchen gegen den Fahrer.
Die Hemmung endet, wenn einer der Verhandlungspartner die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dies muss er eindeutig zu erkennen geben (z.B. durch die Mitteilung, die Verhandlungen seien „gescheitert“ und es bestehe in dieser Angelegenheit „keinerlei Gesprächsbereitschaft mehr“). Bei Mängelansprüchen endet die Hemmung, wenn der Verkäufer bzw. Werkunternehmer dem Vertragspartner das Prüfungsergebnis mitteilt, den Mangel für beseitigt erklärt oder die Fortsetzung der Mängelbeseitigung verweigert. Für den Fall, dass der Gläubiger die Verhandlungen einfach einschlafen lässt, gelten die Verhandlungen ab dem Zeitpunkt als beendet, an dem nach Treu und Glauben eine Antwort auf die letzte Stellungnahme des Schuldners spätestens zu erwarten gewesen wäre.
Wenn die Verjährungsfrist nach dem Ende der Verhandlungen nur noch weniger als drei Monate laufen würde, wird nach § 203 Satz 2 BGB eine besondere Ablaufhemmung wirksam. Nach dieser Vorschrift tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Damit wird dem Gläubiger nach dem Ende der Verhandlungen eine angemessene Frist zur nochmaligen Anspruchsprüfung und Einlegung einer Klage eingeräumt.
In den Fällen, in denen ein Geschädigter unmittelbar den Haftpflichtversicherer des Gegners auf Schadensersatz in Anspruch nimmt („Direktanspruch“), gilt es die Sonderbestimmungen in § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 Versicherungsvertragsgesetz zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die Verjährung des bei dem Versicherer angemeldeten Schadensersatzanspruchs bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Gläubiger in Textform zugeht. Die Hemmung, Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Unser Tipp
Wenn Sie offene vertragliche oder gesetzliche Ansprüche gegen einen Vertragspartner oder einen sonstigen Dritten haben, sollten Sie zunächst einmal in Erfahrung bringen, wann dieser Anspruch verjährt. Damit Sie einer drohenden Verjährung wirksam begegnen können, empfiehlt es sich des Weiteren, die Gefahr der drohenden Verjährung mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf in Ihrem Fristen- oder Terminkalender zu notieren. Dabei sollte der zeitliche Vorlauf so bemessen sein, dass Ihnen oder ggf. Ihrem Anwalt noch genug Reaktionszeit verbleibt, den Anspruch zu prüfen und Maßnahmen der Verjährungshemmung einzuleiten. Wenn man nicht sogleich per gerichtlichem Mahnbescheid oder Klage gegen den Anspruchsgegner vorgehen will, sollte rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist versucht werden, mit dem Anspruchsgegner in Verhandlungen über den Anspruch einzutreten. Geht der Anspruchsgegner hierauf ein, sind Sie für die Zeit der Verhandlungen und drei Monate danach vor dem Eintritt der Verjährung geschützt. Wenn sich die Verhandlungen hinziehen und Ihr Anspruchsgegner damit einverstanden ist, kommt auch die Vereinbarung eines zeitlich befristeten Verjährungsverzichtes in Betracht. Wichtig ist, dass Sie rechtzeitig tätig werden, um Ihren Anspruch erfolgreich durchzusetzen. Wenn Sie dies wünschen, sind wir Ihnen hierbei gerne behilflich.


