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Rechtstipps

04/2010

Effektives Forderungsmanagement - Nicht nur in Zeiten der Wirtschaftskrise -

Ausgangslage

Die Statistiker vermelden wieder dramatische Anstiege der Verbraucher- und Unternehmensinsolvenzen, die für gesunde Unternehmen und Gewerbetreibende zu erheblichen Forderungsausfällen führen können. In Zeiten der wirtschaftlichen Rezession ist es umso wichtiger, das Risiko von Forderungs- und damit Liquiditätsausfällen zu minimieren.

Risikominimierende Maßnahmen

Ein oft unterschätzter Problemkreis ist die genaue Kenntnis der Identität des Vertragspartners. So hat z.B. die Rechtsform eines Unternehmens als Geschäftspartner erheblichen Einfluss auf die zur Verfügung stehenden Haftungsmassen und ‑personen. Während bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nur das reine Gesellschaftsvermögen als Haftungsmasse zur Verfügung steht, haften bei Personengesellschaften neben dem Gesellschaftsvermögen auch die Gesellschafter ganz oder teilweise mit ihrem Privatvermögen. Daraus folgt die Überlegung, in bestimmten Fällen die Stellung von Sicherheiten zu erbitten. Nicht zuletzt führt eine ungenaue Bezeichnung des Vertragspartners (z.B. „Firma Josef Schmitz“) spätestens bei einer erforderlichen Titulierung und Vollstreckung der Forderung zu Schwierigkeiten.

Es empfiehlt sich daher, im Rahmen der eigenen EDV Datenbanken einzurichten, die die Eingabe der korrekten Firmenbezeichnung, der Vertretungsverhältnisse und der genauen Anschrift des Vertragspartners ermöglichen. Die hierfür erforderlichen Angaben lassen sich den Briefbögen des Geschäftspartners, dem Internet, den Eintragungen im Handels- bzw. Unternehmensregister (www. handelsregister.de, www.handels-registerbekanntmachungen.de bzw. www.unternehmensregister.de), dem Gewerberegister oder den Auskünften von Wirtschaftsdiensten entnehmen.

Im zweiten Schritt sollte versucht werden, zuverlässige Informationen über die Bonität des Vertragspartners zu erlangen. In erster Linie sind hier die Wirtschaftsdienste wie Creditreform oder Bürgel etc. zu nennen. Auch die Einsicht in das Schuldnerverzeichnis oder die Internet-Insolvenzplattform www.insolvenz­be­kannt­­­machungen.de können hilfreich sein.

Nicht zuletzt kann aber auch das eigene Rechnungswesen Aufschluss über das bisherige Zahlungsverhalten des Geschäftspartners geben.

Für den Fall, dass es trotz durchgeführter Bonitätsprüfung nach Rechnungsstellung zu einer Nichtzahlung Ihrer berechtigten Forderung kommt, ist schnelles Handeln gefragt. Erfahrungsgemäß sinkt die Wahrscheinlichkeit einer Realisierung Ihrer Forderung mit der Zeitdauer ihrer Geltendmachung, so dass anzuraten ist, die Zahlungsziele, den Abstand zwischen den Mahnungen und nicht zuletzt die Anzahl der Mahnungen selbst möglichst gering zu halten.

Ergänzend sollte versucht werden, durch persönliche Ansprache („Telefoninkasso“) den Vertragspartner zur Zahlung zu bewegen. Sofern sich in diesem Gespräch herausstellt, dass der Geschäftspartner zwar zahlungswillig, aber derzeit nicht zahlungsfähig ist, könnte dann eine entsprechende Stun­dungs-/Raten­zahlungs­verein­ba­rung verhandelt werden, die konkrete Zah­lungsziele, ein Anerkenntnis der Schuld sowie eine Sanktion für den Fall des Nichteinhaltens des oder der Zahlungsziel(e) enthalten sollte.

Sollte der Schuldner auf Ihre Forderung eine Teilzahlung leisten, so sei an dieser Stelle auf die Anrechnungsbestimmungen in §§ 366, 367 BGB hingewiesen. Sofern bei Zahlung keine Verrechnungsbestimmung getroffen wird, so wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und erst dann auf die Hauptleistung angerechnet (§ 367 Abs. 1 BGB). Kosten sind hierbei z.B. die angefallenen Mahnkosten; bei den Zinsen ist der gesetzliche Zinssatz ab Zahlungsverzug zu berücksichtigen.

Dieser beträgt bei Privatpersonen als Schuldner derzeit 5,12 % und bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung 8,12 %.

Bestimmt der Schuldner hingegen eine andere Anrechnung, so kann der Gläubiger die Annahme der Zahlung ablehnen; anderenfalls ist die Teilzahlung entsprechend der Anrechnungsbestimmung anzurechnen (§ 367 Abs. 2 BGB).

Anhand eines Berechnungsbeispiels lassen sich die Vorteile einer Anrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB verdeutlichen:

Offener Rechnungsbetrag:         € 10.000,00

Zinsen bis 01.04.2010:              €      500,00

Mahnkosten bis 01.04.2010:      €      100,00

Zahlung am 01.04.2010:           €   1.000,00

Anrechnung nach § 367 Abs. 1 BGB

Zahlung                                  €   1.000,00

Anrechnung Kosten                  €      100,00

Anrechnung Zinsen                   €      500,00

Anrechnung Hauptforderung      €      400,00

                                              €          0,00

Restliche weiter zu verzin-

sende Hauptforderung:             €   9.600,00

Anrechnung nach § 367 Abs. 2 BGB

Zahlung                                  €   1.000,00

Anrechnung Hauptforderung     €   1.000,00

                                             €          0,00

Restliche nicht zu verzinsende Kosten:                           €      100,00

Restliche nicht zu verzinsende Zinsen:                           €      500,00

Restliche zu verzinsende

Hauptforderung:                        €   9.000,00

Bei einem angenommenen Zinssatz von 8,12% p.a. und einer Differenz-Hauptforderung von € 600,00 beträgt der so gewonnene Jahreszins rd. € 50,00.

Unser Tipp

Schon im Vorfeld, also im Stadium der Vertragsanbahnung, können Sie selbst viel für ein effektives Forderungsmanagement tun. Die frühzeitige Überprüfung der Faktoren „Identität“ und „Bonität“ des Vertragspartners trägt oftmals schon in diesem Zeitpunkt dazu bei, das Risiko einer Geschäftsbeziehung zuverlässig zu minimieren.

Ein schneller Mahnlauf sowie die persönliche Ansprache des säumigen Kunden sind weitere Mittel eines effektiven Inkassos.

Für den unerfreulichen Fall, dass keinerlei Zahlung erfolgt und der Anspruch anwaltlich oder sogar gerichtlich weiterverfolgt werden muss, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.