Rechtstipps
Gewerbeabzocke durch sogenannte Wirtschaftsinformationsdienste
Sachverhalt
Derzeit werden kleine und mittelständische Gewerbetreibende mit Schreiben von sog. Wirtschaftsinformationsdiensten, wie unter anderem der als Gewerbeauskunft-Zentrale auftretenden GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH mit Sitz in Düsseldorf, massiv belästigt und zum Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrags über eine Eintragung in ein Onlineportal veranlasst.
Zunächst wird dem Gewerbetreibenden ein auf Recyclingpapier gedrucktes Eintragsformular per Post übersandt. Die unternehmensbezogenen Daten des Empfängers sind bereits voreingetragen – der Gewerbetreibende wird lediglich dazu aufgefordert, diese Angaben zu überprüfen und ggf. zu ergänzen oder zu korrigieren und das Formular sodann unterzeichnet per Telefax zurückzusenden.
Lediglich im Kleingedruckten erfolgt der knappe Hinweis, dass der Gewerbetreibende mit seiner Unterschrift einen zumeist über zwei Jahre laufenden Vertrag über eine kostenpflichtige Eintragung in ein Onlineportal abschließt.
Fett über dem Unterschriftenfeld sind diese Formulare meist mit einer „Ausschlussfrist“ versehen, so dass der Anschein erweckt wird, bei Überschreitung der Frist sei mit etwaigen Konsequenzen zu rechnen.
Unterzeichnet der Gewerbetreibende das Formular, meist in der Hektik des Betriebes ohne die Bedingungen genauer gelesen zu haben, schließlich macht das Ganze ja einen sehr amtlich und wichtig wirkenden Eindruck, flattert zwei Wochen darauf die Rechnung mit der Aufforderung ins Haus, den ersten Jahresbetrag zu begleichen.
In der Folge terrorisieren diese sog. Wirtschaftsinformationsdienste die Gewerbetreibenden regelrecht mit Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, letzten außergerichtlichen Aufforderungen und Drohungen mit teuren Klageverfahren.
Rechtslage
Ein Anspruch auf Zahlung der geforderten Vergütung besteht unseres Erachtens jedoch nicht.
Unglücklicherweise hat die GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH vor dem AG Köln gegen einen Gewerbetreibenden kürzlich ein Urteil erstritten, wonach der geltend gemachte Vergütungsanspruch besteht (Urteil des AG Köln vom 06.06.2011, AZ: 114 C 128/11). Um die Gewerbetreibenden noch mehr unter Druck zu setzen, wird dieses Urteil seitdem den Zahlungsaufforderungen und Mahnungen der GWE Wirtschaftsinformationsgesellschaft mbH beigefügt.
Allerdings sprechen die Instanzgerichte zu diesem Thema eine ganz andere Sprache. Sowohl das LG Rostock als auch das LG Hamburg und das LG München I als auch das LG Düsseldorf haben in der letzten Zeit den betroffenen Gewerbetreibenden ausnahmslos Recht gegeben (vgl. Urteil des LG Rostock vom 28.05.2008, Az.: 1 S 174/07; Urteil des LG Hamburg vom 14.01.2011, Az.: 309 S 66/10; Beschluss des LG München I vom 07.11.2008, Az.: 34 S 8084/08; Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2011, Az.: 38 O 148/10). Auch das LG Köln hat bereits im Jahr 2007 einem betroffenen Gewerbetreibenden Recht gegeben (vgl. Urteil des LG Köln vom 04.07.2007, Az.: 9 S 44/07).
Auch das AG Bonn (vgl. Urteil des AG Bonn vom 29.12.2010, Az.: 116 C 84/09) und das AG Düsseldorf (vgl. Urteil vom 30.06.2011, Az.: 28 C 15346/10) sprechen hier eine eindeutige Sprache gegen Gewerbeabzocke und für die betroffenen Kleinunternehmer.
Dies entspricht unseres Erachtens auch eindeutig der geltenden Rechtslage.
- Zum einen werden die von diesen sog. Wirtschaftsinformationsdiensten verwendeten Vergütungsklauseln regelmäßig nicht Vertragsbestandteil, siehe § 305 c Abs. 1 BGB.
Diese Vergütungsklauseln sind im Hinblick auf den typischen Inhalt des zwischen dem Verwender und dem Vertragspartner geschlossenen Vertrages aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich. Zwischen dem Inhalt dieser Klauseln und den Erwartungen des Vertragspartners besteht eine so deutliche Diskrepanz, dass ihnen ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt innewohnt, weshalb sie als überraschend zu werten sind (so auch LG Rostock, Urteil vom 28.05.2008, Az.: 1 S 174/07). - Zudem sind diese Verträge allesamt gem. § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung anfechtbar.
Die Gewerbetreibenden können sich darauf berufen, bei Vertragsschluss arglistig getäuscht worden zu sein. Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH, NJW 2001, 2187, 2189). Die Wirtschaftsinformationsdienste legen es eindeutig darauf an, dass der Adressat durch die Aufmachung des Formulars derart irregeführt wird, dass er die Vorstellung gewinnt, ein amtliches Papier zu unterzeichnen, in dem er lediglich die Richtigkeit seiner bereits voreingetragenen Daten bestätigen soll (so bereits LG Köln, Urteil vom 04.07.2007, Az.: 9 S 44/07). - Darüber hinaus sind diese Verträge auch gem. § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Erklärungsirrtums anfechtbar.
Zwar steht dem, der ungelesen eine Urkunde unterschreibt, grundsätzlich kein Anfechtungsrecht zu (vgl. BGH, NJW 1968, 2102). Allerdings ist dies ja in den hier besprochenen Fällen gerade nicht der Fall. Der Gewerbetreibende hat das Formular im Normalfall sehr wohl gelesen. Allerdings hat er es meist lediglich überflogen und nicht ausführlich, Zeile für Zeile, durchgelesen. Hat der Unterzeichner sich, wie in solchen Fällen üblich, vom Urkundeninhalt bestimmte Vorstellungen gemacht, kann er anfechten, sofern der Erklärungsinhalt von seinen Vorstellungen abweicht (vgl. Palandt/ Ellenberger, 70. Aufl., § 119 BGB, Rn. 9 m.w.N.). - Des Weiteren ist der Vertrag außerdem gem. § 138 BGB aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig.
Es besteht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung. Der wirtschaftliche Wert der Vertragsleistung dieser sog. Wirtschaftsinformationsdienste liegt jedenfalls nahe bei „Null”, wenn nicht gar bei „Null”; der Wert der Gegenleistung beträgt hingegen jährlich eine mehr oder minder große Geldsumme.
Außerdem ist der Vertragsschluss seitens dieser sogenannten Wirtschaftsinformationsdienste in der erkennbaren und ausschließlichen Absicht initiiert worden, den Vertragspartner zu schädigen und sich dabei ohne nennenswerte Gegenleistung auf Kosten des Gegenübers zu bereichern. Ein derartiges Geschäftsgebaren ist nach Beweggrund und Zweck mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren (BGHZ 146, 298, 301; 107, 92, 97; 86, 82, 88) und verstößt gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (vgl. nur BGH, NJW 2005, 2991, 2992).
Liegt dem Vertragsschluss, wie hier, eine Täuschung im Sinne von § 123 BGB zugrunde, müssen zwar besondere Umstände hinzukommen, damit das Rechtsgeschäft nach seinem Gesamtcharakter (sogar) als sittenwidrig und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB als nichtig eingestuft werden kann (für den vergleichbaren Fall einer widerrechtlichen Drohung vgl. BGH, NJW 1988, 2599, 2601 m.w.N.). Soweit allerdings über die Täuschungshandlung im Sinne von § 123 BGB hinaus auch die für eine Straftat gemäß § 263 Abs. 1 StGB erforderliche Bereicherungsabsicht sowie die bewusste Schädigung des Vermögens des Vertragspartners hinzukommen (vgl. hierzu Palandt/Ellenberger, 70. Aufl., § 123 BGB, Rn. 2), so ist grundsätzlich von einem insgesamt sittenwidrigen Vorgehen auszugehen. Dies gilt erst recht für Fallkonstellationen, in denen der Vertragspartner - wie hier - Opfer einer strafrechtlich relevanten Betrügerei geworden ist: keinesfalls stellt sich die Rechtsordnung schützend vor Verträge oder Forderungen, die durch ein einseitig strafrechtlich relevantes Verhalten erlangt worden sind, § 138 Abs. 1 BGB (vgl. Urteil des LG Hamburg vom 14.01.2011, Az.: 309 S 66/10; Urteil des LG Köln vom 04.07.2007, Az.: 9 S 44/07).
Das LG Hamburg hat diese Art der Gewerbeabzocke nunmehr ausdrücklich als Betrug bewertet (vgl. Urteil des LG Hamburg vom 14.01.2011, Az.: 309 S 66/10). - Das LG Düsseldorf stuft diese Art der Gewerbeabzocke außerdem als wettbewerbswidrig ein (vgl. Urteil des LG Düsseldorf vom 15.04.2011, Az.: 38 O 148/10).
Fazit
Die sog. Wirtschaftsinformationsdienste haben keinerlei Anspruch gegen die betroffenen Gewerbetreibenden. Es handelt sich um eine reine Betrugsmasche, bei der die Adressaten durch arglistige Täuschung und Drohung mit hohen Prozesskosten gezwungen werden sollen, zu zahlen.
Sollten Sie also Post von sog. Wirtschaftsinformationsdiensten bekommen, dann achten Sie bitte aufmerksam auf das Kleingedruckte. Sollte es sich um eine derartige Gewerbeabzocke handeln, dann tun Sie mit dem Formular das, was es verdient: Werfen Sie es weg! Unterzeichnen Sie es auf keinen Fall!
Sollten Sie bereits einer solchen Gewerbeabzocke aufgesessen sein, zahlen Sie auch bei anhaltenden Mahnungen nicht! Wenden Sie sich an uns zur weiteren Beratung. Wir helfen Ihnen gerne, sich zur Wehr zu setzten.


