Rechtstipps
Haftung der Vermittler von Finanzanlage-Produkten
Ausgangslage
Nein, zu viel Geld hatten Sie nicht. Aber Sie hatten Geld auf dem Konto, das Sie gerne etwas ertragreicher anlegen wollten. Bei einem Finanzanlage-Berater (freiberuflich oder bei einer Bank angestellt) hatten Sie einen Hochglanzprospekt erhalten voller vielversprechender Zahlen, Tabellen und herrlich bunten Bildern. Daraufhin haben Sie sich entschlossen, den entsprechenden Fonds zu zeichnen. Sie waren davon überzeugt, in den nächsten Jahren eine Verzinsung zu erhalten, die etwas besser als Festgeldzinsen liegt. Außerdem erhofften Sie am Ende eine Rückzahlung, die möglicherweise auch etwas höher sein würde als der Betrag, den Sie jetzt investiert haben.
Dann kam die Weltwirtschaftskrise und selbst Finanzanlagen, die als besonders sicher galten, gerieten ins Trudeln. Ein großer Teil des von Ihnen in diesen Fonds investierten Geldes ist weg. „Gute Freunde“ machen Ihnen indes Mut, da könne man doch sicher Schadenersatz von dem Finanzanlage-Berater erhalten. Dazu gäbe es doch ganz neue und anlegerfreundliche Gerichtsurteile. Der Berater sieht dies allerdings anders und lehnt Schadenersatz-Zahlungen ab.
Rechtslage
Wenn Sie ein Finanzanlage-Produkt erwerben, dann erhalten Sie entsprechende (möglicherweise sogar unternehmerische) Chancen. Sie trifft aber auf der anderen Seite meistens auch ein korrespondierendes Risiko. In aller Regel wird auf die Risiken solcher Fonds-Beteiligungen auch in den Hochglanz-Prospekten sehr deutlich hingewiesen. Meistens sind dort auch die Chancen so nachvollziehbar dargestellt, dass man die dargestellten Risiken in Kauf nimmt. Das bedeutet aber zunächst einmal, dass man selber als „Zeichner dieses Finanzanlage-Produkts“ die Entscheidung getroffen hat, sein Geld hier mit allen Chancen und Risiken einzusetzen. Damit muss man zunächst auch selber für etwaige Risiken, die sich dann realisieren, gerade stehen.
Leider gibt es in dieser Branche der Finanzanlage-Beratung nicht nur „weiße Schafe“. Geraten Sie hier „in falsche Hände“ und werden von einem Berater pflichtwidrig falsch beraten, dann kommt tatsächlich ein Ersatzanspruch gegen diesen Berater in Betracht. Aber (entgegen manchem Rat „guter“ Freunde) wird ein solcher Schadenersatzanspruch nur im Ausnahmefall gerichtlich durchsetzbar sein.
Folgende Kriterien sind für ein etwaiges Gerichtsverfahren in aller Regel entscheidend:
a) Anlagevermittler - Anlageberater
In aller Regel sind Finanzanlageberater „Anlagevermittler“. Diese haben die Aussagen der Produktinformationen (also insbesondere die Aussagen des Hochglanzprospekts) lediglich auf Plausibilität zu kontrollieren. Darüber hinaus dürfen sich Anlagevermittler auf „werbende und anpreisende Informationen über das Produkt“ beschränken. Eine Haftung des Anlagevermittlers wird meistens von der Rechtsprechung verneint, wenn vom Anlagevermittler eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt worden ist. Selten wird man nachweisen können, dass diese Plausibilitätsprüfung nicht durchgeführt wurde.
Eine eigene Haftung übernimmt demgegenüber der Anlageberater. Ein solcher Anlageberatungsvertrag kommt zustande, wenn der Anleger erkennbar die besonderen Kenntnisse des Anlageberaters in Anspruch nimmt oder der Anlageberater über die Provisionszahlungen hinaus ein eigenes Interesse an dem Vertragsabschluss mit dem Anleger hat. Die Rechtsprechung hängt die Latte für den Abschluss eines solchen Anlageberatungsvertrag zurzeit noch recht hoch. Selbst ein Provisionsinteresse des Anlagevermittlers von 200.000,- DM führt danach noch nicht zu einem Anlageberatungs-Verhältnis. Der Nachweis, dass der Anlagevermittler eigene Kenntnisse gehabt hat und auch der Nachweis, dass der Anleger erkennbar diese besonderen Kenntnisse zum Gegenstand der Beratung gemacht sehen wollte, dürften nicht einfach zu führen sein. Wenn kein ausdrücklicher Anlageberatungsvertrag schriftlich geschlossen wurde, sind hier die Aussichten für einen Ersatzanspruch gegen den Anlagevermittler häufig schlecht.
b) Pflichtwidrigkeit der Beratung
Der Anleger zeichnet, weil er trotz (zumindest laienhafter) Prüfung davon überzeugt ist, dass sich bei diesem Finanzanlage-Produkt die Chancen realisieren und die Risiken nicht eintreten werden. Wenn sich die Welt danach weitergedreht hat (und insbesondere nach den Turbulenzen der Weltwirtschaftskrise) sieht diese Einschätzung häufig ganz anders aus. Und schon fragt man sich, ob dies nicht der Berater, zu dem man doch voller Vertrauen gegangen ist, diese negative Entwicklung hätte sehen und einen vor dieser Finanzanlage warnen müssen. Auch Finanzanlageberater sind indes keine Propheten. Sie sind in ihrer Beurteilung zu großen Teilen auf Informationen Dritter angewiesen und wurden z.B. von der Bankenkrise größtenteils genauso überrascht wie alle anderen auch. Sofern dem Vermittler dessen damalige Gewährspersonen für die Anlage-Informationen glaubwürdig erscheinen durften und er nicht mutwillig warnende Hinweise übersehen hat und sofern er auch auf die Risiken der Anlage (z.B. im Sinne der Risiko-Hinweise in den Hochglanz-Prospekten) hingewiesen hat, so wird ihm eine Pflichtwidrigkeit kaum nachzuweisen sein.
Natürlich gibt es auch hier Sachverhalte, bei denen eine Haftung des Anlagevermittlers oder Anlageberaters zu bejahen ist. Wenn zum Beispiel eine Bank selbst Finanzanlage-Produkte zum „Durchhandeln“ erworben hat, danach besondere Risiken dieser Produkte erkennt und dann ihre Kunden nicht darauf aufmerksam macht, sondern diese Papiere so schnell wie möglich an die eigenen Kunden „los wird“, so stellt das eine Pflichtwidrigkeit dar. Auch dies muss allerdings im Zweifelsfall erst einmal bewiesen werden.
c) Verjährung
Häufig sind etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Anlageberater auch verjährt. Schließlich rennt man nicht bei den ersten negativen Entwicklungen seiner Finanzanlage zum Rechtsanwalt. Möglicherweise gibt man dem Finanzanlage-Produkt erst einmal etwas Zeit, um sich zu entwickeln. Wenn die Entwicklung dann aber irgendwann dramatisch schlechter wird, so sind möglicherweise schon drei volle Kalenderjahre nach dem Erwerb verstrichen. Kommen noch ein paar weitere Faktoren hinzu, so ist zwischenzeitlich möglicherweise für eine solche Ersatzforderung Verjährung eingetreten.
Unser Tipp
Wenn sich eine Ihrer Finanzanlagen schlecht entwickelt und Sie konkrete Anhaltspunkte für einen Schadenersatzanspruch gegen Ihren Anlagevermittler oder Anlageberater sehen, so lassen Sie sich zunächst rechtskundig beraten, ob in Ihrer persönlichen Situation ein Schadenersatzanspruch tatsächlich gerichtlich durchsetzbar erscheint.
Vertrauen Sie nicht auf jeden gut gemeinten Rat eines „Freundes“ oder auf so manche reißerischen Zeitungsartikel, wonach die Durchsetzung eines solchen Schadenersatzanspruchs inzwischen praktisch immer ein „Kinderspiel“ sei. So einfach ist es dann am Ende leider häufig doch nicht.
Behalten Sie den Gedanken im Hinterkopf, dass mit der Zeichnung dieser Finanzanlage zunächst einmal Sie selber nicht nur die Chancen dieses Finanzanlage-Produktes für sich in Anspruch genommen haben, sondern dass Sie natürlich auch dessen Risiken mit in Kauf genommen haben. Damit müssen zunächst einmal Sie selbst für die nachteilige Entwicklung eines solchen Finanzanlage-Produkts gerade stehen. Dies wird normalerweise auch ein Gericht so sehen. Die Abwälzung dieses Anleger-Risikos auf den Berater wird deshalb nur gelingen, wenn sich der Berater Ihnen gegenüber nachweislich pflichtwidrig verhalten hat. Bei einem Anlagevermittler wird dieser Nachweis nur schwer zu führen sein. Aber auch bei einem Anlageberater ist dieser Nachweis nicht immer einfach.
Beitrag aus dem Newsletter 09/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen


