Seite drucken

Rechtstipps

05/2009

Manchmal kommt einem das Erbrecht spanisch vor

Stirbt ein Deutscher mit Grundbesitz im Ausland, stellt das deutsche internationale Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab (Art. 25 und 26 EGBGB). Diese Vorschriften sind zwingend, d.h. ein deutscher Erblasser, gleichviel wo er zuletzt gewohnt hat, kann nicht frei bestimmen, welches nationale Recht für seinen Nachlass gelten soll, vielmehr gilt für einen deutschen Erblasser stets deutsches Erbrecht.

Ausgangslage

Nach den Feststellungen der Europäischen Kommission verfügen mindestens 300.000 Deutsche über Immobilienbesitz in Spanien. Nach anderen Schätzungen sind es sogar 500.000.

Ein Ehepaar hat gemeinsam auf Mallorca eine Finca erworben und im Alter den Wohnsitz nach Mallorca verlegt. Das Ehepaar kommt bei einem Autounfall zu Tode. Das Ehepaar hinterlässt einen Sohn in Deutschland.

Rechtslage

1.    Wann gilt deutsches, wann spanisches Erbrecht?

Bei deutsch-spanischen Nachlässen sind die Rechtskreise beider Länder betroffen. Deutschland hat sein Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, Spanien im Codigo Civil (CC).

Stirbt ein Deutscher mit Grundbesitz im Ausland, stellt das deutsche internationale Erbrecht auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers ab (Art. 25 und 26 EGBGB). Diese Vorschriften sind zwingend, d.h. ein deutscher Erblasser, gleichviel wo er zuletzt gewohnt hat, kann nicht frei bestimmen, welches nationale Recht für seinen Nachlass gelten soll, vielmehr gilt für einen deutschen Erblasser stets deutsches Erbrecht.

Entsprechend hat auch Spanien in Art. 9 Ziff. 1 und 8 CC geregelt, dass sich die Rechtsnachfolge im Erbfall nach dem Recht des Landes richtet, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser bei seinem Tode hatte.

Ist der Erblasser also deutscher Staatsangehöriger, so kommt ausschließlich deutsches Erbrecht zur Anwendung, selbst wenn der Erblasser zu Lebzeiten ausschließlich in Spanien seinen Wohnsitz hatte. Das deutsche Recht beantwortet also z.B. die Frage, welche Personen Erben geworden sind und zu welchen Erbanteilen und wer Pflichtteilsberechtigter ist.

2.    Was muss der Erbe tun, um sein Erbrecht an einer spanischen Immobilie auszuüben?

In deutschem Recht geht das Vermögen als Ganzes mit dem Tode des Erblassers auf den oder die Erben über (§ 1922 BGB). Der Erbe muss keinerlei Erklärung dazu abgeben (§ 1942 BGB). Nur wenn er die Erbschaft ausschlagen will, muss er handeln, nämlich die Ausschlagungserklärung abgeben (§ 1945 BGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen ab Kenntnis von dem Anfall und dem Grunde der Berufung (§ 1944 Abs. 1 und 2 BGB). Hatte der Erblaser allerdings keinen Wohnsitz mehr in Deutschland, verlängert sich die Ausschlagungsfrist auf 6 Monate.

Anders dagegen das spanische Recht:

Zwar gehen auch hier die Rechte an dem Nachlass im Augenblick des Todes auf den oder die Erben über, jedoch muss der Erbe eine Erbschaftsannahmeerklärung (Art. 988 ff. CC) abgeben. Die Annahmeerklärung kann ausdrücklich oder stillschweigend geschehen (Art. 999 CC). Ausdrücklich erfolgt sie durch öffentliche und private Urkunden, stillschweigend durch schlüssiges Handeln. Die Erbschaft gilt als stillschweigend angenommen, wenn der Erbe z.B. seine Rechte an einen Dritten verkauft, verschenkt oder abtritt oder in anderer Weise darüber verfügt.

3.    Die Erbschaftsannahme und die Erteilung des Erbscheins

Obwohl – wie oben ausgeführt – der Erbe eines deutschen Erblassers unter Anwendung des deutschen Erbrechts automatisch Erbe wird, kommt er an einer Erbschaftsannahmeerklärung nicht vorbei, will er über das Grundstück in Spanien verfügen. Die Erbschaftsannahme sollte vor einem spanischen Konsul oder einem spanischen Notar erklärt werden, um die Erbenstellung und damit den Eintritt in die Rechte des Erblassers dokumentieren zu können. Anlässlich dieser Annahmeerklärung muss der Erbe dem Konsulat bzw. dem Notar einige Urkunden vorlegen.

Zunächst wird eine Sterbeurkunde benötigt, die in Deutschland vom Standesamt ausgestellt wird. Da die Sterbeurkunde in Spanien vorgelegt werden muss, sollte beim zuständigen Standesamt sofort eine internationale Sterburkunde beantragt werden.

Ist der Todesfall in Spanien eingetreten, sind die spanischen Zivilregister für die Ausstellung der Sterbeurkunde zuständig.

Sodann bedarf es eines Erbscheins, der vom zuständigen Nachlassgericht in Deutschland ausgestellt wird. Der Erbscheinsantrag kann bei jedem Notar oder direkt beim Nachlassgericht gestellt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Verstarb der Erblasser im Ausland und ist ein Wohnsitz in Deutschland nicht feststellbar, ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg für die Ausstellung des Erbscheins zuständig.

Im Erbscheinsantrag ist detailliert anzugeben, aus welchem Rechtsgrund (gesetzliche Erbfolge oder Testament) sich die behauptete Erbenstellung ergibt. Weiter ist an Eides statt zu versichern, ob letztwillige Verfügungen des Erblassers vorliegen oder bekannt sind, wer die gesetzlichen Erben sind und ob bereits ein Rechtsstreit über den Nachlass anhängig ist. Der Erbschein muss sodann ins Spanische übersetzt werden. Der Erbschein und die Übersetzung sind mit der Apostille von Den Haag zu versehen, damit sie im internationalen Rechtsverkehr eingesetzt werden können.

Wenn die Möglichkeit besteht, dass der Erblasser in Spanien ein Testament hinterlegt hat, muss eine Negativbescheinigung des spanischen Nachlassregisters beigebracht werden.

Und nun kommt die bittere Pille:

Der Erbe muss bezüglich des in Spanien belegenen Nachlasses vor der spanischen Steuerbehörde eine Erbschaftsteuererklärung abgeben und die sich daraus ergebende Erbschaftsteuer einzahlen. Erst mit der Urkunde über die Erbschaftsannahme und der Steuerquittung über die gezahlte Erbschaftsteuer kann der Erbe dann über den Nachlass verfügen und wird im Grundbuch als Eigentümer der Spanienimmobilie eingetragen.

4.    Erbenhaftung

Nach den Vorschriften des deutschen Erbschaftsrechts haftet der Erbe unbeschränkt, denn mit dem Eintritt in die Rechtsstellung des Erblassers tritt der Erbe auch in die Nachlassverbindlichkeiten ein (§§ 1922, 1967 BGB). Der Erbe hat jedoch im deutschen Erbrecht verschiedene Möglichkeiten, seine Haftung auf den Nachlass zu beschränken, z.B. durch die Regelungen zur Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), zum Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 1980, 1985 BGB) und zur Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB).

Im spanischen Recht kann eine Haftungsbeschränkung durch Aufstellung eines Nachlassinventars vor einem Notar oder Richter erreicht werden (Art. 1011 CC). Lebt der Erbe im Ausland, kann das Inventarverzeichnis auch vor einem konsularischen Vertreter Spaniens abgegeben werden (Art. 1012 CC).

Unser Tipp:

Gehört im Erbfall zur Erbmasse ein Grundstück in Spanien, werden für die Umschreibung des Eigentums auf den Erben beim spanischen Eigentumsregister folgende Urkunden benötigt:

  • Internationale Sterbeurkunde
  • Erbschein mit beglaubigter Übersetzung ins Spanische nebst Apostille
  • Negativbescheinigung des spanischen Nachlassregisters
  • Erbschaftsannahmeerklärung vor spanischem Konsul oder Notar
  • Abgabe der Erbschaftsteuererklärung bei der spanischen Steuerbehörde
  • Steuerquittung über die gezahlte Erbschaftsteuer

Beitrag aus dem Newsletter 05/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen