Rechtstipps
Neues zu Vorsorgeverfügungen (Patienten- und Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmacht)
Einführung
Bis heute nimmt das Thema Vorsorgeverfügungen einen breiten Platz in der öffentlichen Diskussion ein. Dies liegt insbesondere an der Tatsache, dass die moderne Medizin in den letzten Jahren und Jahrzehnten immer weitergehende Möglichkeiten eröffnet hat, die aber teilweise über das hinaus gehen, was die jeweils Betroffenen tatsächlich wünschen. Die anhaltende Diskussion hat nun auch den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, der Ende des vergangenen Jahres die besonders vehement diskutierte Patientenverfügung nunmehr erstmals gesetzlich geregelt hat.
Neuesten Statistiken zur Folge verfügen bisher weniger als 10 % der Deutschen über eine Vorsorgevollmacht und lediglich 16 % über eine Patientenverfügung. Daher ist die vermehrte Auseinandersetzung mit diesem – zugegebener Weise – für viele unangenehmen Thema sehr zu begrüßen. Es ist jedem Menschen zu wünschen, dass er oder seine Angehörigen nie in die Situation kommen, in der die hier angesprochenen Fragen zum Tragen kommen. Dennoch kann man den Eintritt einer solchen Situation und deren häufig unbewussten Rechtsfolgen leider nicht ausschließen. Zur Verdeutlichen seien beispielhaft mögliche rechtliche Probleme benannt, die Vorsorgeverfügungen im Vorhinein ausschließen, zumindest aber erheblich eindämmen können:
- Liegt ein Patient z. B. im Koma, so stellt dies neben den unmittelbaren Auswirkungen auf den Patienten auch für die Angehörigen und den behandelnden Arzt eine erhebliche Belastung dar. Dabei können wichtige Entscheidungen medizinischer Art möglicherweise gar nicht mehr oder nicht im Sinne des Patienten getroffen werden, insbesondere dann, wenn nur der Patient selbst diese treffen darf, tatsächlich aber nicht mehr treffen kann.
- Kann ein Mensch seine eigene Angelegenheiten nicht mehr erledigen, wird durch das Betreuungsgericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt. Die selbständige Auswahl eines solchen Betreuers bzw. die Regelung seiner Befugnisse dürfte im ureigenen Interesse jedes Betroffenen liegen, so dass diese Auswahl frühzeitig getroffen werden sollte.
- Verfügt der Patient darüber hinaus über bedeutendes Vermögen wie Immobilien oder Gesellschaftsanteile, so sind möglicherweise weitere Nachteile zu befürchten, da auch diesbezüglich notwendige Entscheidungen mangels rechtswirksam möglicher Verfügungen nicht mehr getroffen werden können.
Begrifflichkeiten
Vorsorgeverfügungen sind Anordnungen für den Fall, dass der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine persönlichen Angelegenheiten selbst zu regeln. Dabei wird im Wesentlichen zwischen drei verschiedenen Vorsorgeverfügungen unterschieden:
- Die bekannteste Form einer Vorsorgeverfügung ist die Patientenverfügung. Mit dieser entscheidet der Betroffene, ob und wie er in bestimmten Situationen medizinisch behandelt werden möchte.
- Mittels Vorsorgevollmacht (wie der Name schon sagt) bevollmächtigt der Betroffene eine Person seines Vertrauens, damit diese als Vertreter des Betroffenen dessen Angelegenheiten wahrnehmen kann.
- Durch die Betreuungsverfügung kann der Betroffene anordnen, wer vom Betreuungsgericht die gesetzlich vorgesehene Position des Betreuers einnehmen soll (bzw. wer nicht als Betreuer bestellt werden soll) und welche Vorgaben für die Führung der Betreuung gewünscht sind.
Patientenverfügung
Patientenverfügungen haben zumeist die Regelung lebensverlängernder Maßnahmen und künstlicher Ernährung bei aussichtslosen Krankheitsprognosen zum Gegenstand, also bei irreversibler Zerstörung zentraler Lebensfunktionen, möglicherweise aber auch bei Koma oder Demenz. Diese Entscheidungen sind Ausdruck des Selbstbestimmungsrechts jedes Einzelnen und können – nur höchstpersönlich, also nicht durch Dritte – für unmittelbar anstehende Situationen oder auch für die ferne Zukunft bestimmt werden.
Die Patientenverfügung verlangt konkrete Entscheidungen des Betroffenen. Pauschale Anweisungen wie "würdevoll sterben zu wollen" haben keine unmittelbare Bindungswirkung für Ärzte, Betreuer oder Bevollmächtigte. Sie können lediglich eine Indizwirkung für den Willen des Betroffenen haben. Es macht daher Sinn, den Zustand, für den die Verfügung gelten soll, so weit wie möglich zu beschreiben und hierfür die beabsichtigten Anweisungen zu treffen.
Im Fall des Eintritts der Krankheitssituation prüfen Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer gemeinsam die Übereinstimmung von Verfügung und konkreter Situation. Bei Einvernehmen von Arzt und Bevollmächtigten/Betreuer, dass Verfügung und konkrete Situation übereinstimmen, soll die weitere medizinische Behandlung dann im Sinne des Betroffenen vorgenommen werden. Insoweit ist es sinnvoll, vor oder bei Abfassung der Patientenverfügung auch mit dem Bevollmächtigten über Inhalt und Tragweite der Verfügung zu sprechen, da dieser für die Umsetzung der Verfügung (mit)verantwortlich ist.
Zur Wirksamkeit der Patientenverfügung genügt die schriftliche Abfassung der Verfügung sowie die eigene Unterschrift unter der Abfassung. Später zugefügte Zusätze sollten ebenfalls unterschrieben werden. Da auch die natürliche Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen Wirksamkeitsvoraussetzung ist, empfiehlt sich auch die Hinzuziehung eines Zeugen, der dies in der Verfügung bestätigen kann.
Im Übrigen kann die Patientenverfügung zusammen oder auch unabhängig von der Vorsorgevollmacht bzw. der Betreuungsverfügung erstellt werden. Da allerdings dem Bevollmächtigten bzw. dem Betreuer die Durchsetzung der Verfügung obliegt, empfiehlt sich eine einheitliche, jedenfalls aber eine aufeinander abgestimmte Erstellung der notwendigen Vorsorgeverfügungen.
Vorsorgevollmacht
Unabhängig von der Frage, ob Sie eine Patientenverfügung für notwendig oder sinnvoll erachten oder nicht, empfiehlt sich in den allermeisten Fällen jedenfalls die Errichtung einer Vorsorgevollmacht. Hierdurch wird eine von Ihnen ausgesuchte Person in die Lage versetzt, ihre Geschäfte wahrzunehmen und notwendige Rechtsgeschäfte, auch bezüglich einer von Ihnen angeordneten Patientenverfügung, durchzusetzen.
Durch eine solche Vollmacht wird die Bestellung eines möglicherweise unliebsamen Betreuers durch das Betreuungsgericht ausgeschlossen. Da häufig der Ehegatte oder eine sehr nahestehende Person als Bevollmächtigter bestimmt wird, diese aber möglicherweise im Betreuungsfall nicht (mehr) zur Verfügung stehen, macht jedenfalls die Ernennung eines Ersatzbevollmächtigten Sinn. Außerdem dürfte es sinnvoll sein, die Vollmacht auch auf die Zeit nach dem Tod zu erstrecken, da Monate vergehen können, bis ein Erbschein ausgestellt wird und die Verfügungsbefugnis insoweit nachgewiesen werden kann.
Auch zur Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht genügt die schriftliche Abfassung. Weil möglicherweise aber später Wirksamkeitsbedenken auftauchen könnten, z. B. im Rechtsverkehr mit Banken oder soweit Immobilien oder Gesellschaftsanteile betroffen sind, empfiehlt sich hier die notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist, soweit Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht abgefasst werden, in vielen Fällen verzichtbar. Sie stellt einen Vorschlag für das Gericht zur Bestellung eines Betreuers dar und gibt dem Betreuer Leitlinien an die Hand, wie mit dem Vermögen des Betroffenen sowie mit dem Betroffenen selbst, z. B. in medizinischer Hinsicht im Betreuungsfalle zu verfahren ist.
Betreuungsverfügungen sind häufig dann sinnvoll, wenn kein geeigneter Bevollmächtigter ersichtlich ist, der durch Vorsorgeverfügung bestimmt werden kann, wenn aber dennoch Leitlinien und Anweisungen für den Krankheitsfall getroffen werden sollen.
Fazit
Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht stellen sinnvolle Vorsorgemaßnahmen dar, damit der eigene Wille im Falle der Entscheidungsunfähigkeit umgesetzt wird. Insbesondere Vorsorgevollmachten sind häufig unverzichtbare Bestimmungen, welche die notwendige Handlungsfähigkeit hinsichtlich des eigenen Vermögens des Betroffenen bei dauernder oder auch nur vorübergehender Beeinträchtigung der Willensbildung und -äußerung aufrechterhält. Das Risiko der Beeinträchtigung des Vermögens aufgrund von Entscheidungsstillstand wird so erheblich vermindert.
Da die Entscheidungen für konkrete Vorsorgeverfügungen immer von dem jeweiligen Einzelfall abhängt, Formulierungen im Einzelnen schwierig sein können und die Wirksamkeit der Verfügungen von erheblicher Entscheidung ist, empfiehlt es sich, diese sorgfältig und mit bedacht vorzunehmen. Gerne hilft Ihnen dabei Ihr PNHR-Berater.


