Rechtstipps
Nicht nur im Winterchaos!
I. Ausgangslage
Es scheint in letzter Zeit immer öfter der Fall zu sein, dass Reisende sowohl im Flug- als auch im Bahnverkehr ihre Reise erst verspätet oder sogar überhaupt nicht antreten können. Bei Flugreisen kommt es immer wieder zu ärgerlichen Überbuchungen, Umbuchungen oder Stornierungen seitens des Flugunternehmens, oder derartig großer Verspätungen, dass Anschlussflüge oder wichtige Termine verpasst werden. Auch im Rahmen von Bahnreisen scheint die Verspätung von Zügen mittlerweile, wie während der zurückliegenden Wintermonate geschehen, eine alltägliche Begleiterscheinung zu sein. In einem solchen Fall sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Ihnen verschiedene Ansprüche gegen das durchführende Reiseunternehmen zustehen, die wir Ihnen in der Folge kurz zusammenfassen dürfen:
II. Rechtslage bei Flugreisen
1. Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung haben Sie Anspruch auf Erstattung des Flugpreises, auf einen frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. eine frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder eine Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin, sofern Plätze frei sind.
Darüber hinaus hat die Fluggesellschaft eine Entschädigung zu zahlen sowie in angemessenen Rahmen Mahlzeiten und Erfrischungen während der Wartezeit zu gewähren; gegebenenfalls hat sie auch die angemessenen Kosten einer Hotelübernachtung zu tragen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Entfernung des Flugzieles. Bei Flügen bis 1500 km sind 250,00 €, bei Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1500 und 3500 km 400,00 € und bei Flügen über größere Entfernungen 600,00 € zu erstatten. Wird ein Alternativflug vorgesehen, der nicht später als 2 bzw. 3 bzw. 4 Stunden (je nach Entfernung des Flugziels) nach dem geplanten Flug am Zielort eintrifft, kann die Gesellschaft die Entschädigung um 50 % kürzen. Die Entschädigung wird häufig von den Fluggesellschaften unter Hinweis auf außergewöhnliche und unvermeidbare Umstände (z.B. außergewöhnliche Wetterlagen, Streik, etc.) abgelehnt, wobei jedoch die „Messlatte“ für derartige unvermeidbare Umstände hoch anzulegen ist. Im Zweifel wird in einem solchen Fall eine Überprüfung der Rechtsansicht der Fluggesellschaft sinnvoll sein.
2. Flug-Annullierung
Sollte ein Flug kurzfristig annulliert werden, stehen Ihnen die gleichen Entschädigungsansprüche wie bei einer Überbuchung zu. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 250,00 bis 600,00 € (gestaffelt nach der Flugentfernung) sowie einen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen, gegebenenfalls auch auf eine Hotelübernachtung während der Wartezeit. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, die Erstattung des Ticketpreises, oder wahlweise einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort zu verlangen.
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 14.10.2010 klargestellt, dass bei Annullierung des Zubringerfluges für die Berechnung der Ausgleichszahlungen auch die weiteren Zielorte zu berücksichtigen sind. Bei Annullierung eines Teilstreckenfluges haben Sie also wahlweise auch Anspruch auf die Kostenerstattung für die Gesamtstrecke.
3. Verspätung
Eine anspruchsbegründende Verspätung liegt bei einer Verzögerung der Abflugzeit ab 2 Stunden für eine Flugstrecke bis 1500 km, ab 3 Stunden für eine Flugstrecke zwischen 1500 und 3500 km und ab 4 Stunden für eine Flugstrecke über 3500 km vor. In einem solchen Fall stehen Ihnen als Entschädigung Mahlzeiten, Getränke, Telekommunikation (2 Telefongespräche, Faxe oder E-Mails) und notfalls eine Hotelunterkunft inklusive Transfer zu. Bei einer Verspätung von mehr als 5 Stunden ist der Flugpreis zu erstatten und gegebenenfalls ein kostenloser Rückflug zu stellen. Darüber hinaus ist die Fluggesellschaft verpflichtet, durch die Verspätung entstandene Schäden zu ersetzen, soweit sie die Verspätung zu vertreten hat.
Der Europäische Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass bei Verspätungen ab 3 Stunden bei der Ankunft am Endzielort Ausgleichszahlungen (entsprechend der Höhe der Zahlungen, die bei Annullierungen geleistet werden müssen) zu leisten sind (Urteile vom 19.11.2009). Daneben sind Mahlzeiten und Erfrischungen in der Wartezeit zu gewähren. Dieser Rechtsprechung folgt nach anfänglicher Unsicherheit mittlerweile auch das oberste deutsche Zivilgericht, der BGH (Urteile vom 18.02.2010 sowie vom 14.10.2010).
III. Rechtslage bei Bahnreisen
Die durch die Presse veröffentlichte Anzahl der Erstattungsanträge in diesem Winter (nur ca. 110.000!) scheint zu bestätigen, dass die Mehrzahl der Bahnreisenden überhaupt nicht den Entschädigungsanspruch gegenüber der Bahn kennt: Bei Verspätungen ab 60 Minuten erhalten Sie eine Entschädigung von 25 % des gezahlten Fahrpreises, ab 120 Minuten Verspätung 50 %. Von diesen grundsätzlichen Regelungen gibt es einige Besonderheiten bei Zeitfahrkarten (im Nahverkehr wird pauschal je Verspätung ab 60 Minuten in der 2. Klasse 1,50 € bzw. in der 1. Klasse 2,25 € vergütet, bei Zeitfahrkarten des Fernverkehrs in der 2. Klasse 5,00 € bzw. in der 1. Klasse 7,50 €). Inhabern der BahnCard 100 werden ab 60 Minuten Verspätung pauschal 10,00 € (2. Kl.) bzw. 15,00 € (1. Kl.) erstattet.
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mindestens 20 Minuten am Zielort können Sie bei nächster Gelegenheit die Fahrt auf der gleichen Strecke oder über eine andere Strecke fortsetzen und hierbei andere, nicht reservierungspflichtige Züge nutzen. Gegebenenfalls müssen Sie eine eventuell erforderliche Fahrkarte zunächst bezahlen, können diese Kosten jedoch anschließend bei der Bahn geltend machen. Erheblich ermäßigte Fahrkarten (z.B. Schönes-Wochenende-Ticket, Länder-Tickets) sind von dieser Regelung allerdings nicht erfasst.
Bei einer zu erwartenden Verspätung von mehr als 60 Minuten am Zielort können Sie von der Reise zurücktreten und sich den Fahrpreis erstatten lassen oder die Reise abbrechen, wenn sie sinnlos geworden ist und sich den Anteil des Fahrpreises für die nicht genutzte Strecke erstatten lassen, bei Rückfahrt zum Ausgangsort auch den Fahrpreis für die bereits durchfahrene Strecke und nötigenfalls auch den Preis für die Rückfahrt zum Abfahrtsbahnhof.
Bei einer zu erwartenden Verspätung am Zielort von mindestens 60 Minuten und einer planmäßigen Ankunftszeit zwischen 0 und 5 Uhr besteht darüberhinaus auch die Möglichkeit, ein anderes Verkehrsmittel, beispielsweise ein Taxi, zu nutzen. Die Kosten werden bis maximal 80,00 € erstattet. Das gleiche gilt bei Ausfall eines Zuges, sofern es sich dabei um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Zielbahnhof ohne die Nutzung eines anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24 Uhr erreicht werden kann. Wird aufgrund eines Zugausfalls oder einer Verspätung eine Übernachtung erforderlich und ist die Fortsetzung der Fahrt am selben Tag nicht zumutbar, werden Ihnen angemessene Übernachtungskosten erstattet.
Unser Tipp
Sammeln Sie Belege für alle Aufwendungen, die Sie aufgrund der Verspätung, Umbuchung oder Annullierung der Flug- oder Bahnreise getätigt haben. Um ihre Entschädigung im Nachhinein geltend zu machen, müssen diese bei der zuständigen Stelle (dem Flugunternehmen, Ihrem Reiseunternehmen oder der Bahn) nachgewiesen werden. In jedem Fall sollten Sie sich nicht davon abhalten lassen, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Viele Fluglinien und auch die Bahn tendieren dazu, Verspätungen oder sonstige Reisemängel zu verharmlosen und Ansprüche pauschal abzuweisen. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken und setzen Sie das Ihnen zustehende Recht – gerne auch mit unserer Hilfe – durch!


