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Rechtstipps

10/2011

Notarielle Beurkundungspflichten bei Unternehmenskaufverträgen

Sachverhalt

Beim Unternehmenskauf können entweder die Geschäftsanteile an dem Rechtsträger des Unternehmens veräußert werden (sog. Share Deal) oder aber einzelne Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens gesondert auf den Erwerber übertragen werden (sog. Asset Deal).

1. Notarielle Beurkundung des Unternehmenskaufvertrags

Share Deal: Werden die Geschäftsanteile an einer GmbH veräußert, so ist dieser Vertrag gemäß § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG notariell zu beurkunden.

Asset Deal: Werden einzelne Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einer GmbH gesondert auf den Erwerber übertragen, so ist ein solcher Vertrag – wenn keine Grundstücke übertragen werden – grundsätzlich nicht notariell zu beurkunden.

Aber: Nach § 311 b Abs. 3 BGB muss ein Vertrag, durch den sich der Veräußerer verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, notariell beurkundet werden. Diese Norm, die einerseits der Rechtssicherheit dienen und andererseits den Veräußerer vor übereilten Verfügungen über erhebliche Teile des Vermögens schützen soll, findet nach der Rechtsprechung auch auf Asset Deals Anwendung, bei denen eine GmbH als Veräußerer auftritt (vgl. zuletzt: OLG Hamm, NZG 2010, 1189). Es ist zwar keine einheitliche Linie der Rechtsprechung erkennbar, ob das Schutzinteresse des Veräußerers nicht bereits deshalb fehlt, weil sich der Umfang der beabsichtigten Vermögensverfügungen aus dem Kaufvertrag ergibt, z. B. durch Auflistungen der einzelnen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens oder durch Beifügung von Inventarlisten. Im Interesse des Erwerbers, der sichergehen will, dass alle zum Geschäftsbetrieb gehörenden Vermögensgegenstände erfasst sind, wird der Kaufvertrag allerdings regelmäßig eine „Catch-All“-Klausel enthalten, damit auch solche Vermögensgenstände vom Asset Deal erfasst werden, die – aus welchen Gründen auch immer – nicht Gegenstand von Einzelauflistungen oder Inventarlisten geworden sind.

Fehlt es an einer erforderlichen notariellen Beurkundung eines Asset Deal, so ist der Vertrag insgesamt unheilbar nichtig.

Fehlt es beim Abschluss eines Asset Deal an einem entsprechenden, notariell beurkundeten Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH, so führt dies nicht zur Rechtsfolge der unheilbaren Nichtigkeit des Vertrags über den Asset Deal, dieser ist jedoch schwebend unwirksam und muss nachträglich durch notariell beurkundeten Beschluss der Gesellschafterversammlung der GmbH genehmigt werden.

2. Notarielle Beurkundung des zugrundeliegenden Gesellschafterbeschlusses

Nach § 179 a AktG bedarf ein Vertrag, durch den sich eine AG zur Übertragung des gesamten Gesellschaftsvermögens verpflichtet, eines notariell beurkundeten Beschlusses der Hauptversammlung. Die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen zu der Frage, ob diese Vorschrift auf die GmbH entsprechend anwendbar ist, können wie folgt zusammengefasst werden: § 179 a AktG ist jedenfalls dann auf die GmbH entsprechend anwendbar, wenn – im Sinne einer qualitativen Betrachtung – die GmbH Vermögen in einem Umfang überträgt, dass sie nach der Vermögensübertragung nicht mehr in der Lage ist, ihren satzungsgemäßen Unternehmensgegenstand weiter zu verfolgen. In einem solchen Fall bedarf es für den Abschluss eines Asset Deal in analoger Anwendung des § 179 a AktG eines notariell beurkundeten Beschlusses der Gesellschafterversammlung der GmbH.

Fazit

Beabsichtigen Sie den Abschluss eines Unternehmenskaufvertrages in Form eines Asset Deal, so beraten wir Sie nicht nur in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht bei der Vertragsgestaltung. Wir prüfen auch, ob zugrundeliegende Gremienbeschlüsse und der Vertrag selbst der notariellen Beurkundung bedürfen, damit Sie in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ sind.