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Rechtstipps

04/2009

Ob Sternekoch oder Würstchenbude – Ihre Rechte im Restaurant

Besonders ärgerlich ist es, wenn man hungrig ins Lokal geht und das Essen dann einfach nicht kommt. Das müssen Gäste nicht so einfach hinnehmen: Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gast nicht länger als 30 Minuten auf sein Essen warten muss.

Lange Wartezeiten beim Essen

Besonders ärgerlich ist es, wenn man hungrig ins Lokal geht und das Essen dann einfach nicht kommt. Das müssen Gäste nicht so einfach hinnehmen: Das Landgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein Gast nicht länger als 30 Minuten auf sein Essen warten muss. In solchen Fällen kann er den Preis um 30% kürzen. Allerdings kommt es hier – wie so oft – immer auf den Einzelfall an. In einem hochpreisigen Feinschmeckerlokal wird man auch längere Wartezeiten hinnehmen müssen.

Schlechtes Essen oder nur Geschmackssache?

Auch das kommt vor: Das Essen schmeckt nicht so wie es sollte. Hier muss man unterscheiden: Ist das Essen objektiv in Ordnung, aber es schmeckt dem Gast nicht, muss er dennoch den vollen Preis zahlen und kann auch nicht verlangen, dass ihm eine andere Portion serviert wird. Das ist dann reine Geschmackssache und hierüber lässt sich bekanntlich nicht streiten.

Anders ist die Rechtslage aber, wenn mit dem Essen wirklich etwas nicht in Ordnung ist, etwa weil ein Stück Fleisch nicht, wie bestellt, gebraten wurde, die Suppe kalt serviert wird oder eine Mahlzeit versalzen ist. In solchen Fällen kann der Gast reklamieren und Nachlieferung, also eine einwandfreie Portion verlangen. Geht auch das schief, kann der Gast endgültig das Essen zurückweisen und die Bezahlung verweigern oder eine Herabsetzung des Preises verlangen. Das gleiche gilt, wenn etwas unappetitliches vorgefallen ist, also die berühmte Schnecke im Salat.

Wichtig ist aber, dass Sie in solchen Fällen sofort reklamieren und nicht erst dann, wenn das Essen schon fast verzehrt wurde.

Die übrigen Leistungen – also z. B. Getränke oder bereits verzehrte Gänge eines Menüs – muss der Gast aber in solchen Fällen zahlen.

Warten auf die Rechnung – ein häufiger Fall!

Man hat die Rechnung bestellt und der Kellner kommt und kommt nicht. Das ist natürlich besonders dann ärgerlich, wenn man dringend zu einem Termin muss. Immer wieder hört man den Tipp, dass man nach einer halben Stunde und dreimaligem Erinnern an die Rechnung gehen dürfe, ohne zu zahlen. Das ist falsch! Die Rechnung für eine erhaltene Leistung im Restaurant muss immer gezahlt werden. Kommt der Kellner aber einfach nicht und kann man auch nicht beim Hinausgehen an der Theke bezahlen, muss man seinen Namen und seine Anschrift hinterlassen, damit eine Rechnung zugesandt werden kann. Wer einfach geht, prellt die Zeche! Aber: Man muss nur bezahlen, was man auch bestellt hat! Wenn Sie also mit Freunden in die Kneipe gehen und alle Bestellungen auf dem gleichen Deckel notiert werden, müssen Sie bei „Zahlungsausfall“ eines Freundes nur die von Ihnen bestellten Speisen oder Getränke bezahlen.

Für Garderobe keine Haftung?

In nahezu jedem Restaurant hängt ein Schild „Für Garderobe keine Haftung“. Der Wirt möchte nicht für den Schaden aufkommen, der entsteht, wenn dem Gast eine wertvolle Jacke aus der Garderobe gestohlen wird. Doch führt ein solches Schild keineswegs zur Enthaftung eines Gastronomen. Der Restaurantbetreiber ist nur dann von der Haftung befreit, wenn der Gast seine Jacke von seinem Tisch aus sehen konnte. Bringt der Kellner die Jacke hingegen in einen anderen Raum, um sie dort aufzuhängen, haftet der Gastronom für den Fall des Verlustes.

„No show“ bei der Tischreservierung

Einen Tisch zu reservieren und nicht zu erscheinen, ist nicht nur unhöflich, ggf. kann ein solches Verhalten sogar einen Schadenersatzanspruch des Wirtes auslösen. Bei einem Lokal, bei dem der Tisch schnell anderweitig belegt werden kann, wird dieses Problem nicht entstehen können. Reserviert der Gast allerdings in einem Feinschmeckerlokal, das seine Tische nur mit Reservierung vergibt, entsteht dem Restaurant ein Schaden, weil es den Tisch an diesem Abend nicht vergeben konnte. Diesen Schaden muss der Gast, der nicht abgesagt hat, ersetzen, wobei allerdings dem Gastronomen die Beweispflicht für die Höhe des entstandenen Schadens trifft.

Unser Tipp:

Gäste und Restaurantbetreiber sollten sich darüber bewusst sein, dass sie schon bei Reservierung eines Tisches oder Betreten des Restaurants zueinander in eine Vertragsbeziehung mit gegenseitigen Rechten und Pflichten treten und für die die gleichen zivilrechtlichen Grundsätze gelten wie beim Kauf einer Ware. Die gesetzlichen Regelungen über die Verpflichtung zur mangelfreien Lieferung durch den Gastronomen und die Rechte des Kunden, der Nacherfüllung oder Minderung verlangen kann und ggf. auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt ist, gelten auch hier uneingeschränkt.

Beitrag aus dem Newsletter 04/2009 | » Newsletter als PDF herunterladen